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01.01.2008 Durchführungsverordnung zum Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) bei den Körperschaften unter de

01.01.2008 Durchführungsverordnung zum Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) bei den Körperschaften unter der Aufsicht des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2008 (aktuelle Seite) vom 20.11.2006 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.09.2006 Fassung Gültig ab 01.01.2008 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 510, in Kraft getreten am

  1. November 2006; geändert durch VO v. 30.10.2007 ( GV. NRW. S. 437 ), in Kraft getreten am
  2. Januar 2008; Artikel 10 des Gesetzes zur Auflösung des Landesversicherungsamtes vom 20.11.2007 ( GV. NRW. S. 588 ), in Kraft getreten am
  3. Januar
  4. Durchführungsverordnung zum Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) bei den Körperschaften unter der Aufsicht des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS – DVO-LDG-NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  5. September 2006 Aufgrund - §§ 80 Satz 1 und 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) vom
  6. November 2004 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom
  7. November 2004 [GV. NRW. S. 624]) - § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  9. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Oberste Dienstbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch VO v. 30.10.2007 ( GV. NRW. S. 437 ), in Kraft getreten am
  10. Januar 2008.

(1)Oberste Dienstbehörde im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist bei
  1. der Deutschen Rentenversicherung Rheinland,
  2. der Deutschen Rentenversicherung Westfalen,
  3. der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. (Körperschaften) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für Soziales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2)Oberste Dienstbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Einzelfall an sich zu ziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Höhere Dienstvorgesetzte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 und § 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20.11.2007 ( GV. NRW. S. 588 ), in Kraft getreten am
  1. Januar
  2. Höhere dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium. Höhere dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Dienstvorgesetzte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten sind die Geschäftsführungen, wenn nicht vorhanden die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der jeweiligen Körperschaft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Widerspruchsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 und § 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20.11.2007 ( GV. NRW. S. 588 ), in Kraft getreten am
  3. Januar 2008.
(1)Die Befugnis, in Verfahren nach § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz über den Widerspruch zu entscheiden, übertrage ich für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten übertrage ich diese Befugnis auf den Vorstand der jeweiligen Körperschaft.
(2)Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse nach Absatz 1 im Einzelfall an sich zu ziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ruhestandsbeamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Ruhestandsbeamte gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 entsprechend. Maßgeblich ist das letzte Amt vor der Versetzung in den Ruhestand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.