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01.01.2008 Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Teilnahme als Protokollführer an Sitzungen kommunaler Vertretungen und ihrer Ausschüs

Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Teilnahme als Protokollführer an Sitzungen kommunaler Vertretungen und ihrer Ausschüsse (Sitzungsvergütungsverordnung - SitzVergV -) Vom 24. Novem

ber 1979 (Fn 1 ) Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom

  1. September 1975 (GV. NW. S. 544) (Fn 2 ), geändert durch Verordnung vom
  2. September 1978 (GV. NW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet: § 1 Geltungsbereich

(1)Beamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
  1. als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie des Bezirks- oder Ortsausschusses überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit überwiegend nach 16 Uhr. teilnehmen und
  2. für diese Arbeitsleistung keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats erhalten können, in dem die Sitzungen stattgefunden haben.
(2)Die Sitzungsvergütung darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden. Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. Die reisekostenrechtlichen Ansprüche bleiben unberührt. § 2 Begriffsbestimmungen
(1)Die Zahl der Einwohner im Sinne des § 1 Abs. 1 richtet sich nach der für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit maßgebenden Einwohnerzahl.
(2)Regelmäßige Teilnahme an Sitzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn der Beamte als Protokollführer an wenigstens zwei Sitzungen im Kalendermonat teilnimmt. Nur ein Beamter kann je Sitzung als Protokollführer berücksichtigt werden. § 3 (Fn 4 ) Sitzungsvergütung
(1)Die Vergütung beträgt unter den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 bei bis zu drei Sitzungen im Kalendermonat 25,56 Euro, vier oder fünf Sitzungen im Kalendermonat 38,35 Euro, mehr als fünf Sitzungen im Kalendermonat 51,13 Euro.
(2)Wird ein Freizeitausgleich gewährt, ist dieser beim Anspruchsgrund nach § 2 Abs. 2 und bei der Höhe der Sitzungsvergütung (Absatz 1) in der zeitlichen Folge der Sitzungen zu berücksichtigen. § 4 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am
  1. Januar 1980 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
  2. Dezember 2012 außer Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. 1979 S. 990; geändert durch Artikel 63 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am
  3. April 2005; VO v. 27.11.2007 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten am
  4. Januar
  5. Fn 2 SGV. NW.
  6. Fn 3 § 4 neu gefasst durch Artikel 63 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am
  7. April 2005; geändert durch VO v. 27.11.2007 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten am
  8. Januar
  9. Fn 4 § 3 geändert durch VO v. 27.11.2007 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten am
  10. Januar 2008.

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