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01.01.2008 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) | RECHT.NRW

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 3 Fassungen Weit

§ 2Abs.

1 Nr. 2 FELEG, 2. die Flurbereinigungsbehörde zum

§ 3Abs.

1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a FELEG, 3. der Geschäftsführer oder Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Kreise zum

§ 3Abs.

1 Satz 2 Nr. 3 FELEG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Überschrift eingefügt und Satz 2 angefügt durch Artikel 180 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ); in Kraft getreten am

  1. April 2005; geändert durch Artikel 59 des Gesetzes v. 11.12.2007 ( GV. NRW. S. 662 ), in Kraft getreten am
  2. Januar
  3. GV. NW. ausgegeben am
  4. November 1989 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum
  5. Dezember 2011 zu berichten. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.