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01.01.2008 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen (ZustVO Rohrfernleitungen) | RECHT.NRW.DE

01.01.2008 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen (ZustVO Rohrfernleitungen) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2008 (aktuelle Seite) vom 21.07.2004 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.06.2004 Fassung Gültig ab 01.01.2008 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 376; in Kraft getreten am

  1. Juli 2004; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 11.12.2007 ( GV. NRW. S. 662 ), in Kraft getreten am
  2. Januar 2008; geändert durch ÄndVO v. 12.5.2009 ( GV. NRW. S. 324 ), in Kraft getreten am
  3. Mai
  4. Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen (ZustVO Rohrfernleitungen) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst durch ÄndVO v. 12.5.2009 ( GV. NRW. S. 324 ); in Kraft getreten am
  5. Mai
  6. Aufgrund des § 5 Abs. 3Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes – LOG – vom
  7. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. Dezember 2003 ( GV. NRW. S. 808 ), des § 56 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  9. Februar 2003 ( GV. NRW. S. 156 ), zuletzt geändert durch Ergänzung vom
  10. September 2003 ( GV. NRW. S. 570 ), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  11. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform und des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet: Artikel I Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zulassung von Rohrleitungsanlagen und künstlichen Wasserspeichern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch ÄndVO v. 12.5.2009 ( GV. NRW. S. 324 ); in Kraft getreten am
  13. Mai 2009.

(1)Zuständige Behörde für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach § 20 sowie für den Erlass nachträglicher Auflagen nach § 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung von
  1. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 2 WHG, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundeneöffentliche Verkehrswege getrennt sind (Nummer 19.3 der Anlage 1 des UVPG)
  2. Rohrleitungsanlagen, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fallen, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten (Nummer 19.4 der Anlage 1 des UVPG)
  3. Rohrleitungsanlagen, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fallen, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten (Nummer 19.5 der Anlage 1 des UVPG)
  4. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fallen und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind (Nummer 19.6 der Anlage 1 des UVPG)
  5. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser, die den Bereich eines Werksgeländes überschreiten (Dampf- und Warmwasserpipelines) (Nummer 19.7 der Anlage 1 des UVPG)
  6. Rohrleitungsanlagen, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fallen, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreiten (Wasserfernleitungen) (Nummer 19.8 der Anlage 1 des UVPG)
  7. künstlichen Wasserspeichern (Nummer 19.9 der Anlage 1 des UVPG) ist die Bezirksregierung.
(2)Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.
(3)Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder eines künstlichen Wasserspeichers vor, ist die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde zuständige Behörde.
(4)Berührt eine Rohrleitungsanlage oder ein künstlicher Wasserspeicher die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen, kann das für Umwelt zuständige Ministerium die zuständige Bezirksregierung bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Überwachung von Rohrleitungsanlagen und künstlichen Wasserspeichern, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch ÄndVO v. 12.5.2009 ( GV. NRW. S. 324 ); in Kraft getreten am 30. Mai 2009.
(1)Zuständige Behörde für die Überwachung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 UVPG ist die Bezirksregierung.
(2)Ist die Zulassung nach § 1 Abs. 3 erteilt, ist die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde zuständige Behörde für die Überwachung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 UVPG.
(3)Berührt eine Rohrleitungsanlage oder ein künstlicher Wasserspeicher die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen, kann das für Umwelt zuständige Ministerium eine Bezirksregierung als zuständige Behörde bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 11.12.2007 ( GV. NRW. S. 662 ), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Artikel III wird zu Artikel II und Satz 2 wird neu gefasst durch ÄndVO v. 12.5.2009 ( GV. NRW. S. 324 ); in Kraft getreten am 30. Mai 2009.
(1)Zuständig für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung ist die Bezirksregierung.
(2)Berührt eine Rohrleitungsanlage oder ein künstlicher Wasserspeicher die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, gelten die nach § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 3 getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen auch für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung. Artikel II Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.