Obsah (6)
§ 11§ 25§ 26§ 34§ 39§ 41Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG - Vom 28. November 2000 (Fn 1 ) Aufgrund des - § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10
§ 11Abs. 3 Satz 1 IfSG.
(5)Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 und des § 14 sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Abs. 3 IfSG ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. § 2 Verhütung übertragbarer Krankheiten, Schutzimpfungen
(1)Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG.
(2)Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne der §§ 20 und 23 IfSG ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. § 3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
(1)
§ 25Abs. 2 IfSG sind die Bezirksregierungen.
(2)
§ 26Abs. 3 und der §§ 28, 30 und 31 If
SG sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden). § 4 Gemeinschaftseinrichtungen Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind
§ 34Abs. 7 und 9 IfSG. § 5 Wasser
(1)
§ 39IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.
(2)Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.
(3)
§ 41Abs. 1 If
SG sind die Kreise und kreisfreien Städte. § 6 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG. § 7 Tätigkeiten mit Krankheitserregern Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 44, 45 und 47 bis 53 IfSG. § 8 (Fn 2 ) Entschädigungen und Versorgung von Impfschäden
(1)Die Landschaftsverbände sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG.
(2)Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung im Sinne der §§ 60 bis § 63 Abs. 1 IfSG ist – soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt - der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die Antragstellerinnen und Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei gewöhnlichem Aufenthalt zur Zeit der Antragsstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und des § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung sowie § 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3)Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 g des Bundesversorgungsgesetzes ist der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk Impfgeschädigte oder deren Hinterbliebene ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Steht nicht fest, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, so ist örtlich zuständig der für die Durchführung sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich die Impfgeschädigten oder Hinterbliebenen tatsächlich aufhalten. § 9 Bußgeldvorschriften Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG wird auf die gemäß den vorstehenden §§ 1 bis 7 jeweils zuständigen Behörden übertragen. § 10 Übertragung der Ermächtigung für Rechtsverordnungen Die der Landesregierung in § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 32 IfSG eingeräumten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übertragen. § 11 Aufhebungsvorschrift Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 4. Februar 1981 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 381), wird mit Ablauf des 31.12.2000 aufgehoben. § 12 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Minister für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Fn 1 GV. NRW. 2000 S. 701; geändert durch Artikel 17 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Fn 2 § 8 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.