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01.01.2008 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Vom 9. Juni 2006 (Fn 1 ) Aufgrund der §§ 57 Satz 2,

§ 59Abs.

1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen

  1. a)bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und
  2. b)bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 36 Monaten zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR niederzuschlagen und 3.

§ 59Abs.

1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen übertrage ich auf den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug sowie auf den Landschaftsverband Rheinland und den Landschaftsverband Westfalen- Lippe, soweit sie Haushaltsmittel aus dem Einzelplan meines Hauses bewirtschaften. § 2 (Fn 3 ) Meine Befugnis, Ansprüche 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR niederzuschlagen und 3.

§ 59Abs.

1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen übertrage ich auf die Einrichtungen meines Geschäftsbereichs. § 3 Die Verordnung des Innenministeriums zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom

  1. März 2004 (GV. NRW. S. 208) in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für die von den Bezirksregierungen wahrzunehmenden Aufgaben meines Geschäftsbereichs. § 4 Die Übertragung der Befugnisse gilt nicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesen Fällen ist meine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, dass infolge der hierdurch eintretenden Verzögerung für das Land ein finanzieller Schaden entstehen würde. Im Übrigen gelten die in den Verwaltungsvorschriften zu § 59 Landeshaushaltsordnung getroffenen Regelungen. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2010 außer Kraft. Die Verordnung des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom
  3. Februar 1999 (GV. NRW. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom
  4. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird gleichzeitig aufgehoben. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen Fn1 GV. NRW. S. 354, in Kraft getreten am
  5. August 2006, geändert durch VO vom
  6. März 2007 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am
  7. März 2007; Artikel 21 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am
  8. Januar 2008; Artikel 7 des Gesetzes zur Auflösung des Landesversicherungsamtes vom 20.11.2007 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am
  9. Januar
  10. Fn2 SGV. NRW. 630 Fn 3 § 2 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am
  11. Januar
  12. Fn 4 § 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.11.2007 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am
  13. Januar 2008.

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