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01.01.2009 Verordnung zu den Kosten der Versicherungsaufsicht in Nordrhein-Westfalen (Versicherungsaufsichtskostenverordnung - VersAufsKostenVO NRW) |

01.01.2009 Verordnung zu den Kosten der Versicherungsaufsicht in Nordrhein-Westfalen (Versicherungsaufsichtskostenverordnung - VersAufsKostenVO NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2009 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.11.2009 Fassung Gültig ab 01.01.2009 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 828, in Kraft getreten mit Wirkung vom

  1. Januar
  2. Verordnung zu den Kosten der Versicherungsaufsicht in Nordrhein-Westfalen (Versicherungsaufsichtskostenverordnung - VersAufsKostenVO NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  3. November 2009 Aufgrund des § 4 Satz 2 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) vom
  4. April 1999 ( GV. NRW. S. 154 ), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. November 2008 ( GV. NRW. S. 696 ), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes tragen die beaufsichtigten Einrichtungen durch Entrichtung von Gebühren. Zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 der Versorgungswerkeverordnung vom
  6. Juni 1999 ( GV. NRW. S. 226 ), zuletzt geändert durch Artikel 136 des Vierten Befristungsgesetzes vom
  7. April 2005 ( GV. NRW. S. 332 ), entstanden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der jährlichen Kosten nach § 1 betragen. Die Höhe der Gebühr der einzelnen beaufsichtigten Einrichtung bemisst sich nach ihrem Anteil an den verdienten Brutto-Beiträgen aller beaufsichtigten Einrichtungen. Die Gebühr darf ein Tausendstel der jährlichen verdienten Brutto-Beiträge nicht überschreiten. Die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde setzt die Gebühren jährlich nachträglich fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  8. Januar 2009 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung zum
  9. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre zu berichten. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.