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01.01.2010 Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform (StudienstrukturreformVO) | RECHT.NRW

Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform (StudienstrukturreformVO) Vom 30. Mai 2001 (Fn 1 , 5 ) Aufgrund § 108 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des

Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) (Fn 2 ) wird verordnet: Erster Abschnitt (Fn 6 ) § 1 (Fn 6 ) § 2 (Fn 6 ) § 3 (Fn 6 ) § 4 (Fn 6 ) § 5 (Fn 6 ) Zweiter Abschnitt § 6 (Fn 5 )

(1)Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie die Kunsthochschulen gewährleisten in den Studiengängen im Sinne des § 60 Abs. 5 Satz 1 Hochschulgesetz und des § 1 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz 2005 ein Studien- und Prüfungsangebot gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen sowie den Studienplänen, das den eingeschriebenen Studierenden sowie den nach § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 1 Hochschulgesetz vom
  1. März 2000 in der Fassung vom
  2. März 2006 zugelassenen Zweithörerinnen und Zweithörern zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen und zur Sicherung des Vertrauensschutzes der eingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester ermöglicht. Das Nähere, insbesondere den Zeitpunkt bis zu dem das Studienangebot vorgehalten wird, bestimmen die Hochschulen in Ordnungen. Die Hochschulen können durch Ordnungen den Zeitraum nach Satz 1 verlängern.
(2)§ 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Hochschulgesetz 2005 bleibt unberührt. § 7 (Fn 5 ) Für das Studium von Studierenden, die nur als Teilzeitstudierende zu ein Halb eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben oder als solche Zweithörerinnen und Zweithörer nach § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 1 Hochschulgesetz vom
  1. März 2000 in der Fassung vom
  2. März 2006 zugelassen sind, gilt die doppelte Regelstudienzeit zuzüglich acht Semester. § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Dritter Abschnitt § 8 (Fn 4 ) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3 ). Der erste Abschnitt dieser Verordnung tritt mit Ablauf des
  3. Dezember 2009, der zweite Abschnitt mit Ablauf des
  4. Oktober 2016 außer Kraft. Die Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NRW. S. 255; geändert durch Artikel 48 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am
  5. April 2005; VO vom
  6. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477); in Kraft getreten am
  7. November
  8. Fn 2 SGV. NRW.
  9. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am
  10. Juni
  11. Fn 4 § 6 (alt) umbenannt in § 8 (neu) und zuletzt geändert durch VO vom
  12. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477); in Kraft getreten am
  13. November
  14. Fn 5 Überschrift neu gefasst, Abschnittsüberschriften sowie die neuen §§ 6 und 7 eingefügt durch VO vom
  15. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477); in Kraft getreten am
  16. November
  17. Fn 6 §§ 1 bis 5 außer Kraft getreten mit Ablauf des
  18. Dezember 2009 (VO vom
  19. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477)).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.