01.01.2014 Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2014 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.02.2014 Fassung Gültig ab 01.01.2014 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 199, in Kraft getreten mit Wirkung vom
- Januar 2014; geändert durch Verordnung vom
- September 2014 ( GV. NRW. S. 500 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
- Januar
- Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Februar 2014 Auf Grund des Artikels 58 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- Juni 1950 ( GV. NRW. S. 127 ), des § 17 Absatz 1 Satz 2, des § 28 Absatz 1 Satz 1 und des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2009 ( GV. NRW. S. 224 ), sowie des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom
- März 1966 ( GV. NRW. S. 217 ), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 3 geändert durch Verordnung vom
- September 2014 ( GV. NRW. S. 500 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
- Januar
- Die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen ist oder wird, sowie die entsprechenden Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter ohne Amt werden von der Landesregierung ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt; ausgenommen sind Referatsleiterinnen und Referatsleiter in obersten Landesbehörden, soweit ihnen künftig ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 verliehen werden soll. Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte nach § 37 Absatz 1 Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2009 ( GV. NRW. S. 224 ), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Oktober 2013 ( GV. NRW. S. 566 ) geändert wurde, entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, die nicht nach § 1 durch die Landesregierung ernannt werden, sowie der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes wird auf die obersten Landesbehörden übertragen. Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung über Zustimmungsvorbehalte anderer Ministerien und einen Entscheidungsvorbehalt der Landesregierung in Fällen der Nichtübereinstimmung bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 3 geändert durch Verordnung vom
- September 2014 ( GV. NRW. S. 500 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
- Januar 2014.
(1)Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung der Befugnisse nach § 2 für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 oder R1 und R 2 verliehen ist oder wird, die entsprechenden Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter ohne Amt sowie die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Gerichte zu übertragen.
(2)Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium die Ausübung der Befugnisse nach § 2
- für die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, für die Fachleiterinnen und Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Lehrerfortbildung, für die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,
- für die Leiterinnen und Leiter und deren Vertreterinnen und Vertreter von öffentlichen Schulen sowie von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung auf ihm nachgeordnete Stellen zu übertragen.
(3)Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium
- die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4, W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird,
- die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für sonstige Beamtinnen und Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, W 2 oder W 3 verliehen ist oder wird,
- die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 oder H 2 verliehen ist, auf die Hochschulen zu übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nach den §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beamtinnen und Beamten der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit werden von dieser oder diesem ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Januar 2014 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Inneres und Kommunales Zum Textanfang