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01.01.2017 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesund

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Vom 23. Oktober 2016 (Fn

§ 59

Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung

  1. a)bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
  2. b)bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 36 Monaten zu stunden, 4.

§ 59

Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

  1. a)bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und
  2. b)bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 5.

§ 59Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen von mehr als 500 000 Euro im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. § 2 Übertragung von Befugnissen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung
(1)Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zuständig ist, die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen der Tarifbeschäftigten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.

§ 59Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 3 In- und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am
  1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt am
  2. Dezember 2021 außer Kraft. Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten am
  3. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 985).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.