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01.01.2019 Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde und die Bestimmung seiner Aufgaben im Beste

Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde und die Bestimmung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverz

§ 2(neu) durch VO vom 9.

Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 832 ), in Kraft getreten am

  1. Januar 2010; § 2 geändert durch Verordnung vom
  2. Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 782 ), in Kraft getreten am
  3. Januar
  4. Vom
  5. Dezember 1986 Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
  6. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst und § 1 neu eingefügt sowie § 1 (alt)

§ 2(neu) durch VO vom 9.

Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 832 ), in Kraft getreten am

  1. Januar 2010; § 2 geändert durch Verordnung vom
  2. Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 782 ), in Kraft getreten am
  3. Januar
  4. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung ist eingerichtet als Landesfinanzbehörde mit Sitz in Düsseldorf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst und § 1 neu eingefügt sowie § 1 (alt)

§ 2(neu) durch VO vom 9.

Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 832 ), in Kraft getreten am

  1. Januar 2010; § 2 geändert durch Verordnung vom
  2. Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 782 ), in Kraft getreten am
  3. Januar
  4. Dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung werden folgende Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen, soweit dabei automatische Einrichtungen eingesetzt werden:
  5. die Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
  6. die Berechnung von gesondert sowie gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermeßbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
  7. die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Zusendung von Vorabanforderungs- oder Erinnerungsschreiben,
  8. die Aufzeichnung und Verarbeitung von Buchungsanweisungen in Erhebungskonten,
  9. die Verarbeitung ein- und ausgehender Zahlungen,
  10. die Fertigung sowie der Versand von Mitteilungen, insbesondere Erinnerungen an demnächst fällige Beträge, Mahnungen Vollstreckungsankündigungen sowie Mitteilungen über Steuernummern, Lastschriften und Umbuchungen,
  11. die Entgegennahme von Daten, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
  12. die Übermittlung und das Bereitstellen zum Abruf durch Daten. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung handelt für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Dieses bleibt berechtigt, die Maßnahmen, falls erforderlich, selbst zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 167 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am
  13. April 2005; § 2 (alt)

§ 3(neu) und geändert durch VO vom 9.

Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 832 ), in Kraft getreten am

  1. Januar 2010; neu gefasst durch Artikel 11 der Verordnung vom
  2. Dezember 2014 ( GV. NRW. S. 870 ), in Kraft getreten am
  3. Dezember
  4. GV. NW. ausgegeben am
  5. Januar
  6. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.