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01.01.2019 Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern NRW (Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW - VK ZuStV NRW) | RECHT.N

Verordnung über Einrichtung

Zuständigkeit der Vergabekammern NRW (Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW - VK ZuStV NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze

Verordnungen Fassungen vom 01.01.2026 vom 01.01.2019 (aktuelle Seite) vom 13.12.2016 vom 01.01.2015 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.12.2014 Fassung Gültig ab 01.01.2019 Gültig bis 31.12.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Januar 2015 ( GV. NRW. 2014 S. 872 ); geändert durch Verordnung vom
  2. November 2016 ( GV. NRW. S. 1039 ), in Kraft getreten am
  3. Dezember 2016; Verordnung vom
  4. November 2018 ( GV. NRW. S. 639 ), in Kraft getreten am
  5. Januar
  6. Verordnung über Einrichtung

Zuständigkeit der Vergabekammern NRW (Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW - VK ZuStV NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1

2, 4, 7 sowie Absatz 3

5 (neu gefasst)

§ 3geändert durch Verordnung vom 29.

November 2016 ( GV. NRW. S. 1039 ), in Kraft getreten am

  1. Dezember
  2. Vom
  3. Dezember 2014 Auf Grund des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),

des § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom

  1. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  2. Mai 2000 ( GV. NRW. S. 462 ) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1

2, 4, 7 sowie Absatz 3

5 (neu gefasst)

§ 3geändert durch Verordnung vom 29. November 2016 ( GV. NRW. S. 1039 ), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016.

(1)Diese Verordnung gilt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Auftraggeberinnen

Auftraggeber gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen durch die gemäß § 156 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit dieser Verordnung eingerichteten Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen sowie für Nachprüfungen auf Grund von gesetzlichen Zuweisungen weiterer Sonderzuständigkeiten an die Vergabekammern der Länder.

(2)Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen

den Vergabekammern anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich gemäß § 159 Absatz 1

2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Vergabekammern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2016 ( GV. NRW. S. 1039 ), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016; Absatz 1, 3

8 geändert

Absatz 9 angefügt durch Verordnung vom

  1. November 2018 ( GV. NRW. S. 639 ), in Kraft getreten am
  2. Januar 2019.

(1)Es werden für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold

Münster die Vergabekammer Westfalen mit Sitz in Münster

für die Regierungsbezirke Düsseldorf

Köln die Vergabekammer Rheinland mit Sitz in Köln eingerichtet.

(2)Die örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Westfalen

Rheinland richtet sich danach, in welchem räumlichen Bezirk die jeweilige Vergabestelle der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ihren Sitz hat.

(3)Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die hauptamtliche Beisitzerin oder der hauptamtliche Beisitzer eines Spruchkörpers müssen neben den Anforderungen an die Mindestqualifikation des § 157 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Die Vergabekammern müssen je Spruchkörper neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden über mindestens eine hauptamtliche Beisitzerin oder einen hauptamtlichen Beisitzer

einen ehrenamtlichen Beisitzer oder eine ehrenamtliche Beisitzerin verfügen. Darüber hinaus können auch Fachbeamtinnen

Fachbeamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu zusätzlichen hauptamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern bestellt werden.

(4)Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster für die Vergabekammer Westfalen sowie die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Köln für die Vergabekammer Rheinland bestellen die jeweiligen hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern. Diese werden gemäß § 157 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt

von weiteren Aufgaben freigestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der jeweiligen Bezirksregierung ernennt die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis von Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden, den öffentlich-rechtlichen Kammern in Nordrhein-Westfalen sowie von den Verbänden der Wirtschaft

der freien Berufe vorgeschlagen worden sind. Auf Grund besonderer fachlicher Anforderungen können ehrenamtlich beisitzende Mitglieder der Vergabekammern auch auf Vorschlag der Bezirksregierungen ernannt werden. Die Bestellung der hauptamtlichen Mitglieder sowie die Ernennung der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sowie der Widerruf der Bestellung oder Ernennung der Mitglieder aus wichtigem Grund bedürfen der Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums.

(5)Im Übrigen bleiben die Regelungen im § 157 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
(6)Die Mitglieder der Vergabekammern dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befasst werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt oder bei denen sie eigene oder Interessen von Bieterinnen oder Bietern oder Bewerberinnen oder Bewerbern wahrgenommen haben. § 54 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(7)Die Vergabekammern Westfalen

Rheinland geben sich im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, mit dem Finanzministerium, mit dem für Inneres zuständigen Ministerium

im Benehmen mit den für die Vergabekammern Westfalen

Rheinland zuständigen Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten eine gemeinsame Geschäftsordnung. Darin werden insbesondere die Besetzung der Vergabekammern sowie die Anzahl

Organisation der Spruchkörper geregelt. Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern NRW regelt die Vertretung zwischen den Spruchkörpern einer Vergabekammer. Die Geschäftsordnung regelt auch die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder. Die Geschäftsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(8)Bei den Vergabekammern werden Geschäftsstellen eingerichtet. Die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Geschäftsstelle ist durch Vertretungsregelungen zu gewährleisten.
(9)Sitzungsort der Vergabekammer Westfalen ist Münster. Sitzungsorte der Vergabekammer Rheinland sind Köln

Düsseldorf. Die Vergabekammer Rheinland tagt regelmäßig in Köln

Düsseldorf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten

Außerkrafttreten, Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1

2, 4, 7 sowie Absatz 3

5 (neu gefasst)

§ 3geändert durch Verordnung vom 29.

November 2016 ( GV. NRW. S. 1039 ), in Kraft getreten am

  1. Dezember
  2. Diese Verordnung tritt am
  3. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren vom
  4. Februar 1999 ( GV. NRW. S. 46 ), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  5. November 2008 ( GV. NRW. S. 766 ) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule

Weiterbildung Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand

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