Zuständigkeit der Vergabekammern NRW (Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW - VK ZuStV NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze
Verordnungen Fassungen vom 01.01.2026 vom 01.01.2019 (aktuelle Seite) vom 13.12.2016 vom 01.01.2015 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.12.2014 Fassung Gültig ab 01.01.2019 Gültig bis 31.12.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
Zuständigkeit der Vergabekammern NRW (Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW - VK ZuStV NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1
2, 4, 7 sowie Absatz 3
5 (neu gefasst)
November 2016 ( GV. NRW. S. 1039 ), in Kraft getreten am
des § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom
2, 4, 7 sowie Absatz 3
5 (neu gefasst)
Auftraggeber gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen durch die gemäß § 156 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit dieser Verordnung eingerichteten Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen sowie für Nachprüfungen auf Grund von gesetzlichen Zuweisungen weiterer Sonderzuständigkeiten an die Vergabekammern der Länder.
den Vergabekammern anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich gemäß § 159 Absatz 1
2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Vergabekammern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2016 ( GV. NRW. S. 1039 ), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016; Absatz 1, 3
8 geändert
Absatz 9 angefügt durch Verordnung vom
Münster die Vergabekammer Westfalen mit Sitz in Münster
für die Regierungsbezirke Düsseldorf
Köln die Vergabekammer Rheinland mit Sitz in Köln eingerichtet.
Rheinland richtet sich danach, in welchem räumlichen Bezirk die jeweilige Vergabestelle der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ihren Sitz hat.
einen ehrenamtlichen Beisitzer oder eine ehrenamtliche Beisitzerin verfügen. Darüber hinaus können auch Fachbeamtinnen
Fachbeamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu zusätzlichen hauptamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern bestellt werden.
von weiteren Aufgaben freigestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der jeweiligen Bezirksregierung ernennt die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis von Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden, den öffentlich-rechtlichen Kammern in Nordrhein-Westfalen sowie von den Verbänden der Wirtschaft
der freien Berufe vorgeschlagen worden sind. Auf Grund besonderer fachlicher Anforderungen können ehrenamtlich beisitzende Mitglieder der Vergabekammern auch auf Vorschlag der Bezirksregierungen ernannt werden. Die Bestellung der hauptamtlichen Mitglieder sowie die Ernennung der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sowie der Widerruf der Bestellung oder Ernennung der Mitglieder aus wichtigem Grund bedürfen der Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums.
Rheinland geben sich im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, mit dem Finanzministerium, mit dem für Inneres zuständigen Ministerium
im Benehmen mit den für die Vergabekammern Westfalen
Rheinland zuständigen Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten eine gemeinsame Geschäftsordnung. Darin werden insbesondere die Besetzung der Vergabekammern sowie die Anzahl
Organisation der Spruchkörper geregelt. Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern NRW regelt die Vertretung zwischen den Spruchkörpern einer Vergabekammer. Die Geschäftsordnung regelt auch die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder. Die Geschäftsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Düsseldorf. Die Vergabekammer Rheinland tagt regelmäßig in Köln
Düsseldorf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten
Außerkrafttreten, Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1
2, 4, 7 sowie Absatz 3
5 (neu gefasst)
November 2016 ( GV. NRW. S. 1039 ), in Kraft getreten am
Weiterbildung Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand
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