01.01.2019 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2019 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.10.1987 Fassung Gültig ab 01.01.2019 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1987 S. 401; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 738 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
- Vom
- Oktober 1987 Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom
- Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung übermittelt den Gemeinden, die sich dem landeseinheitlichen Datenübermittlungsverfahren für die Gewerbesteuer angeschlossen haben, die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 und § 3 geändert, § 4 aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 738 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Voraussetzung für die Zulassung einer Gemeinde ist, daß ihrem Anschluß keine Hindernisse im Bereich der Finanzbehörden entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 und § 3 geändert, § 4 aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 738 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Über die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren entscheidet der Finanzminister. Anträge auf Zulassung sind formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu richten. Dieses stellt den Gemeinden die erforderlichen Datei- und Satzbeschreibungen sowie Testdaten zur Verfügung. Die zum Datenübermittlungsverfahren zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzminister im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 und § 3 geändert, § 4 aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 738 ), in Kraft getreten am
- Januar
- GV. NW. ausgegeben am
- November
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang