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01.01.2020 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kinder

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration | RECHT.NRW.DE Direkt

§ 59

Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden,

  1. a)bei Beträgen unter 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren,
  2. b)bei Beträgen von 40 000 Euro bis 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu achtzehn Monaten, 4.

§ 59

Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro, 5.

§ 59

Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen. Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung liegt vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro überschritten wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nachstehenden Befugnisse werden für Ersatz- und Rückzahlungsansprüche nach § 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
  2. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, für Zinsansprüche sowie für nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangene Ansprüche der Berechtigten auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt übertragen:
  3. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 20 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird, 2.

§ 59

Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 13 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu zehn Jahren zu stunden, 3.

§ 59

Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 20 000 Euro,
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 15 000 Euro, 4.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 1 000 Euro zu erlassen. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung liegt vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro überschritten wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Kreise und kreisfreien Städte für Rückzahlungs- und Zinsansprüche, die in Zusammenhang mit der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom
  2. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, entstehen, übertragen:
  3. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung, soweit der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall weniger als 10 000 Euro beträgt;
  4. die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren; 3.

§ 59

Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 8 000 Euro,
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 6 000 Euro, 4. den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 4 000 Euro. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung liegt vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro überschritten wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.