01.01.2021 Verordnung zur Erhebung der Studienerfolgsstatistik an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen und zur Übermittlung von Abschlussdaten der Landesprüfungsämter an die Universitäten (ECTS-Statistikverordnung – ECTS-VO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 04.08.2026 vom 01.01.2021 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 107 Ausfertigungsdatum 28.01.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2021 Gültig bis 03.08.2026 Vollzitat ECTS-Statistikverordnung vom
- Januar 2021 (GV. NRW. S. 107) 1 Anlage Änderungshistorie Vollzitat Anlagen Anlage 1 (Anlage) Anlage (PDF) Nicht barrierefrei Änderungshistorie In Kraft getreten mit Wirkung vom
- Januar 2021 ( GV. NRW. S. 107 ). Vollzitat ECTS-Statistikverordnung vom
- Januar 2021 (GV. NRW. S. 107) Verordnung zur Erhebung der Studienerfolgsstatistik an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen und zur Übermittlung von Abschlussdaten der Landesprüfungsämter an die Universitäten (ECTS-Statistikverordnung – ECTS-VO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Januar 2021 Auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes vom
- September 2014 (GV. NRW. S. 547), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) angefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie dem Ministerium der Justiz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Inhalte und Ziel der Statistik Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) ist ein Instrument, das der Gliederung des Hochschulstudiums dient und die Gewichtung seiner Bestandteile transparent macht. Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom
- September 2014 ( GV. NRW. S. 547 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2020 ( GV. NRW. S. 1110 ) geändert worden ist, erheben Daten zum Studienerfolg und Studienverlauf ihrer Studierenden. Die auf ECTS- und Leistungspunkte bezogenen Informationen übermitteln die Hochschulen dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium jährlich in hochaggregierter Form als ECTS-Statistik. Die ECTS-Statistik hat zum Ziel, die Qualität der Hochschulbildung zu sichern und zu optimieren. Die ECTS-Statistik besteht aus Soll- und Ist-Anteilen, die sich nach Lehreinheiten und Abschlussarten (Bachelor, Master und Staatsexamen) unterscheiden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Stichtag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die ECTS-Statistik wird zu einem vom für die Hochschulen zuständigen Ministerium festgelegten Stichtag jährlich ermittelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Erhebung der Statistik Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Im Falle der Bachelor- und Masterstudiengänge werden ECTS als Bezugsgröße erfasst, für die Staatsexamensstudiengänge Leistungspunkte.
(2)Die Hochschulen ermitteln die Ist-ECTS und ‑Leistungspunkte anhand der Prüfungsdaten der Studierenden. Sie resultieren aus den erfolgreich abgeschlossenen Modulen. Die Soll-ECTS und –Leistungspunkte leiten sich aus den jeweils relevanten Prüfungsordnungen der Studiengänge sowie den aktuell belegten Fachsemestern am Ende des jeweiligen Sommersemesters ab.
(3)Die Meldung der Hochschulen umfasst die kumulierten Soll- und Ist-ECTS und -Leistungspunkte derjenigen Studierenden am Ende des Sommersemesters, die mindestens einen Prüfungs- oder einen Studienleistungsnachweis erbracht haben. Die Studierenden sind in ihrem Studiengang bis maximal zum Ende der zweifachen Regelstudienzeit als aktiv gekennzeichnet. Die Absolventinnen und Absolventen sowie die Exmatrikulierten des zurückliegenden Wintersemesters sind ebenfalls zu berücksichtigen.
(4)In der Meldung sind alle angebotenen Bachelor-, Master- und Staatsexamensstudiengänge zu berücksichtigen. Auslaufende Studiengänge, Franchisestudiengänge im Sinne des § 66 Absatz 6 und § 75 des Hochschulgesetzes und Weiterbildungsstudiengänge im Sinne des § 62 des Hochschulgesetzes werden nicht berücksichtigt.
(5)Bei den Staatsexamensstudiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie sowie Rechtswissenschaft erhalten die Hochschulen die aus der Anlage ersichtlichen Angaben von den zuständigen staatlichen Prüfungsämtern. Die Prüfungsämter stellen den Universitäten die Daten halbjährlich für das vergangene Semester, spätestens zwei Monate nach Beendigung des Semesters zur Verfügung.
(6)Die an die Hochschulen zu übermittelnden Daten sind in der Anlage aufgeführt. Bereits durch die Hochschulen in rechtlich zulässiger Weise erhobene Daten müssen nicht nochmals übermittelt werden, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach dieser Verordnung erforderlich, wie zum Beispiel zur eindeutigen Zuordnung der Daten.
(7)Diese Daten können auch im Rahmen der Berichtspflichten der Hochschulen nach dem Hochschulstatistikgesetz verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2)Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2028 außer Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang