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01.01.2022 Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung) | RECHT.NRW.DE

01.01.2022 Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 7 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2022 (aktuelle Seite) vom 13.05.2015 vom 19.12.2012 vom 10.12.2008 vom 28.04.2005 vom 01.01.2002 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.02.1976 Fassung Gültig ab 01.01.2022 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1976 S. 89, geändert durch Artikel III d. Verordnung zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts auf Euro v. 11.12.2001 (GV. NRW. S. 870, ber. 2002 S. 88); Artikel 70 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am

  1. April 2005; Artikel 8 der VO vom
  2. November 2008 ( GV. NRW. S. 729 ), in Kraft getreten am
  3. Dezember 2008; VO vom
  4. Dezember 2012 ( GV. NRW. S. 650 ), in Kraft getreten am
  5. Dezember 2012; Verordnung vom
  6. April 2015 ( GV. NRW. S. 430 ), in Kraft getreten am
  7. Mai 2015; Verordnung vom
  8. Mai 2022 ( GV. NRW. S. 794 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
  9. Januar
  10. Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  11. SGV. NW.
  12. Vom
  13. Februar 1976 Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom
  14. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514) sowie des § 12 Satz 2 des Landesrichtergesetzes vom
  15. März 1966 (GV. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  16. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom
  17. Mai 2022 ( GV. NRW. S. 794 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
  18. Januar
  19. Der Betrag, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, wird in Dienststellen mit
  20. bis zu 20 Beschäftigten auf 76,80 Euro,
  21. mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten auf 115,05 Euro,
  22. mehr als 100 bis zu 1000 Beschäftigten auf 115,05 Euro für die ersten 100 Beschäftigten zugleich 0,90 Euro für jeden weiteren Beschäftigten,
  23. mehr als 1000 Beschäftigten auf 925,05 Euro für die ersten 1000 Beschäftigten zuzüglich 0,45 Euro für jeden weiteren Beschäftigten, höchstens jedoch auf 3 834,75 Euro, festgesetzt. Er ist nach der bei der jeweils letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Zahl der in der Regel Beschäftigten zu berechnen. Die Zahl nach Satz 2 ist für die gesamte Dauer der Amtszeit der Personalvertretung maßgeblich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom
  24. Mai 2022 ( GV. NRW. S. 794 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
  25. Januar
  26. Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte erhalten zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich 38,40 Euro je Mitglied. Gesamtpersonalräte können mit Personalräten vereinbaren, daß unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden Aufgabenverteilung Gesamtpersonalräte zusätzlich einen Anteil der Beträge erhalten, die den Personalräten nach § 1 zustehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die in den §§ 1 und 2 genannten Beträge sind den Personalvertretungen zu Beginn des Haushaltsjahres zur Verfügung zu stellen. Beginnt oder endet die Amtszeit einer Personalvertretung im Laufe des Haushaltsjahres, so vermindern sich die Beträge im Verhältnis der tatsächlichen Amtszeit zum Haushaltsjahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die §§ 1 bis 3 gelten für Richterräte, die §§ 2 und 3 auch für Präsidialräte entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 neu gefasst durch Artikel 70 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am
  27. April 2005; neu gefasst durch Verordnung vom
  28. April 2015 ( GV. NRW. S. 430 ), in Kraft getreten am
  29. Mai
  30. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  31. Januar 1976 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.