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01.01.2022 Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen b

01.01.2022 Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 6 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2022 (aktuelle Seite) vom 09.11.2019 vom 08.11.2014 vom 05.12.2009 vom 30.04.2005 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.05.1998 Fassung Gültig ab 01.01.2022 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. S. 381; geändert durch Artikel 157 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am

  1. April 2005; Artikel 3 der VO vom
  2. November 2009 ( GV. NRW. S. 625 ), in Kraft getreten am
  3. Dezember 2009; Artikel 2 der Verordnung vom
  4. Oktober 2014 ( GV. NRW. S. 676 ), in Kraft getreten am
  5. November 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom
  6. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 852 ), in Kraft getreten am
  7. November 2019; Artikel 7 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2021 ( GV. NRW. S. 1353 ), in Kraft getreten am
  9. Januar
  10. Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  11. Mai 1998 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  12. Dezember 2021 ( GV. NRW. S. 1353 ), in Kraft getreten am
  13. Januar
  14. SGV. NW. 113.

(1)Abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten für den Betrieb unerläßlich sind und nicht an Werktagen durchgeführt werden können: 1. in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
  1. a)dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
  2. b)Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden, 2. im Bestattungsgewerbe, 3. in Garagen und Parkhäusern, 4. in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober, 5. in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober, 6. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen bis zu vier Stunden, 7. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter bis zu sechs Stunden, 8. im Buchmachergewerbe bis zu sechs Stunden außer an stillen Feiertagen nach Maßgabe des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) vom 23. April 1989 (GV. NW. S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), 9. mit der telefonischen und elektronischen Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon und mittels elektronischer Medien, 10. im telefonischen Lotsendienst, 11. in öffentlichen Bibliotheken, soweit sie ihre Funktionen nach § 47 und § 48 Absätze 4 bis 6 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 ( GV. NRW. S. 1353 ) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, bis zu 6 Stunden.
(2)An den Feiertagen Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten (hohe Feiertage) ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf die besondere Bedeutung dieser Tage für die Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Entsprechendes gilt für die stillen Feiertage nach § 6 Feiertagsgesetz, soweit dort nicht sogar ein Verbot der Gewerbeausübung ausgesprochen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 und 3 aufgehoben und § 4 (alt) umbenannt in § 2 (neu) und dabei geändert durch Artikel 3 der VO vom 17. November 2009 ( GV. NRW. S. 625 ), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009. § 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 ( GV. NRW. S. 676 ), in Kraft getreten am 8. November 2014. GV. NW. ausgegeben am 3. Juni 1998. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung wird erlassen
  1. a)hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 von der Landesregierung aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr.2 Buchstabe a ArbZG und
  2. b)hinsichtlich der § 3 und 4 vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 des Landesorganisationsgesetzes. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.