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01.01.2022 Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten und zur Übertragung von Aufgaben des Rechtspflegerdienstes auf die Urkundsbeamtinnen und Ur

01.01.2022 Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten und zur Übertragung von Aufgaben des Rechtspflegerdienstes auf die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2022 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.11.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2022 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1339). Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten und zur Übertragung von Aufgaben des Rechtspflegerdienstes auf die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. November 2021 Auf Grund des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Satz 2 und Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), dessen Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom
  4. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) neu gefasst worden ist, und des § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Satz 2 des Rechtspflegergesetzes, dessen Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 24 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes vom
  5. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  6. Januar 2010 ( GV. NRW. S. 30 ), der durch Gesetz vom
  7. Juli 2019 ( GV. NRW. S. 364 ) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufhebung von Richtervorbehalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom
  2. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, genannten Richtervorbehalte werden aufgehoben. Die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger hat das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
(2)Am 31. Dezember 2021 anhängige Verfahren bleiben der Richterin oder dem Richter zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Übertragung von Aufgaben des Rechtspflegerdienstes auf die UrkundsbeamtinnenundUrkundsbeamten der Geschäftsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Folgende nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspflegerdienst wahrzunehmenden Aufgaben werden den Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
  1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 und 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nummer 2 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes),
  2. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 12 des Rechtspflegergesetzes), soweit zuvor keine qualifizierte Klausel nach den §§ 726 Absatz 1, 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie § 749 der Zivilprozessordnung erteilt worden ist, und
  3. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 13 des Rechtspflegergesetzes), soweit zuvor keine qualifizierte Klausel entsprechend Nummer 2 Halbsatz 2 erteilt worden ist. Wenn mit dem übertragenen Geschäft nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zeitgleich eine dem Rechtspflegerdienst obliegende Aufgabe zu erledigen ist und zwischen den Aufgaben ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, soll die gesamte Angelegenheit vom Rechtspflegerdienst bearbeitet werden.
(2)Am 31. Dezember 2021 anhängige Verfahren bleiben dem Rechtspflegerdienst zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2)Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.