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01.01.2023 Verordnung über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern | RECHT.NRW.DE

01.01.2023 Verordnung über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2023 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.11.2022 Fassung Gültig ab 01.01.2023 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Januar 2023 ( GV. NRW. S. 1026 ). Verordnung über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. November 2022 Auf Grund des - § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom
  3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom
  4. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in Verbindung mit - § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  5. Januar 2010 ( GV. NRW. S. 30 ), der zuletzt durch Gesetz vom
  6. Februar 2022 ( GV. NRW. S. 254 ) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Unbeschadet des Absatzes 2 ist für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz vom
  1. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  2. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat; in Ermangelung eines solchen ist die berufliche Niederlassung maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2)Für die Aufgaben nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes und die Verpflichtung gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom
  1. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
  2. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig. Für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am
  3. Januar 2023 in Kraft. Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.