Obsah (5)
§ 11§ 25§ 34§ 39§ 41Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - ZVO-IfSG) Vom 21. Dezember 2022 ( Fn 1 ) (Artikel 1 der Verordnung zur Überführu
§ 11Absatz 4 Satz 1 IfSG.
(5)Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 17 IfSG sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Absatz 3 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. § 2 Verhütung übertragbarer Krankheiten, Schutzimpfungen
(1)Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG.
(2)Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne der §§ 20 und 23 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. § 3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
(1)
§ 25Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 IfSG sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).
(2)Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden können erlassen werden
- innerhalb eines Kreises durch die Kreise als untere Gesundheitsbehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ÖGDG und
- im Übrigen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 ÖGDG.
(3)Wenn es aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint, können
- die Kreise als untere Gesundheitsbehörden die den örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse und
- das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die den Kreisen und örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse zunächst selbst wahrnehmen.
(4)Die Kontrolle und Durchsetzung von Regelungen nach den §§ 28, 28a, 28b und 32 IfSG sowie der auf Grundlage dieser Paragrafen erlassenen Anordnungen kann zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden auch durch die für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden, soweit sich die Regelungen auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Betriebsstätten und Unterkünften sowie der Arbeitsorganisation im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung, beziehen. § 4 Gemeinschaftseinrichtungen Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind
§ 34Absatz 7 und 9 IfSG. § 5 Wasser
(1)
§ 39Absatz 2 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.
(2)Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 Satz 3 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.
(3)
§ 41Absatz 1 If
SG sind die Kreise und kreisfreien Städte. § 6 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Absatz 5 Satz 2 IfSG. § 7 Tätigkeiten mit Krankheitserregern Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 44, 45 und 47 bis 53 IfSG. § 8 ( Fn 2 ) (weggefallen) § 9 Bußgeldvorschriften Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG wird auf die gemäß der §§ 1 bis 8 jeweils zuständigen Behörden übertragen. § 10 Übertragung der Ermächtigung für Rechtsverordnungen Die der Landesregierung in § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 4 und 5, § 28b Absatz 1, § 32 und § 35 Absatz 3 Satz 3 IfSG eingeräumten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- Januar 2023 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Fn 1 In Kraft getreten am
- Januar 2023 (GV. NRW. S. 1136); geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am
- Januar
- Fn 2 § 8 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am
- Januar 2024.