01.01.2025 Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2025 (aktuelle Seite) vom 01.09.2009 vom 28.04.2005 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.01.1976 Fassung Gültig ab 01.01.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1976 S. 40; geändert durch Artikel 145 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am
- April 2005; VO vom
- August 2009 ( GV. NRW. S. 446 ), in Kraft getreten am
- September 2009; Artikel 4 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
- Vom
- Januar 1976 Auf Grund des § 42 Abs. 7 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom
- April 1975 (GV. NW. S. 304) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher sind solche nach § 42 Absatz 1 und 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom
- April 1975 ( GV. NRW. S. 304 ) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Über mehrere Grundstücke desselben Gemeinschaftsvermögens (Gesamthandsgemeinschaft) ist ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt zu führen.
(2)Die Anteilgrundbücher erhalten die nächsten fortlaufenden Nummern des Grundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 aufgehoben und § 4 neu gefasst durch Verordnung vom
- August 2009 ( GV. NRW. S. 446 ), in Kraft getreten am
- September 2009; § 4 (alt) umbenannt in § 3 durch Artikel 4 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar
- In der Aufschrift des Gemeinschaftsgrundbuchs und des Anteilgrundbuchs ist unter die Blattnummer in Klammern beim Gemeinschaftsgrundbuch das Wort „Gemeinschaftsgrundbuch“ und beim Anteilgrundbuch das Wort „Anteilgrundbuch“ zu setzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 geändert durch Verordnung vom
- August 2009 ( GV. NRW. S. 446 ), in Kraft getreten am
- September 2009; § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 4 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Im Bestandsverzeichnis des Anteilgrundbuchs sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:
- der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Anteil an dem Gemeinschaftsvermögen (Gesamthandsgemeinschaft); statt der Angabe des Bruchteils genügt die Angabe der Anzahl der Anteile, wenn auch die Gesamtzahl der Anteile, in die das Gemeinschaftsvermögen aufgeteilt ist, angegeben wird;
- der Name der Gesamthandsgemeinschaft und der Sitz der Waldgenossenschaft;
- die Bezeichnung des Gemeinschaftsgrundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 neu gefasst durch VO vom
- August 2009 ( GV. NRW. S. 446 ), in Kraft getreten am
- September 2009; § 6 (alt) umbenannt in § 5 durch Artikel 4 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Bei der Bildung von Briefen über Grundpfandrechte ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Waldgenossenschaftsanteil ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar 2025.
(1)Grundbücher von Vereinigungen der in § 1 Nrn. 1 bis 5 des Gemeinschaftswaldgesetzes bezeichneten Art und Grundbücher über Anteilberechtigungen an solchen Vereinigungen sind bei Eingang des nächsten Eintragungsantrages im Zuge der Erledigung dieses Eintragungsantrages unter Beachtung der §§ 1 bis 4 und 7 auf ein neues Grundbuchblatt umzuschreiben.
(2)Soweit diese Vereinigungen bisher grundbuchrechtlich wie Bruchteilsgemeinschaften behandelt wurden, ist eine Umschreibung erst vorzunehmen, wenn die Waldgenossenschaft ihre Rechtsverhältnisse nach § 10 des Gemeinschaftswaldgesetzes geregelt hat. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die bisher kein gemeinschaftliches Grundeigentum hatten.
(3)Soweit Anteilgrundbücher bisher nicht angelegt sind, wartet das Grundbuchamt den Eingang des Ersuchens der Aufsichtsbehörde ab (§ 42 Abs. 3 und 4 des Gemeinschaftswaldgesetzes). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 geändert durch VO vom
- August 2009 ( GV. NRW. S. 446 ), in Kraft getreten am
- September 2009; § 8 (alt) umbenannt in § 7 durch Artikel 4 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar 2025.
(1)Den Grundakten des Gemeinschaftsgrundbuchs ist ein Verzeichnis vorzuheften, in das die Blattnummern der Anteilgrundbücher einzutragen sind. Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden. Sofern eine Recherche sämtlicher Anteilgrundbücher über eine Datenbank oder sonstige Hilfsverzeichnisse gewährleistet ist, kann auf die Führung des Verzeichnisses verzichtet werden.
(2)Im übrigen gelten für die Anlegung, Umschreibung und Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und des Anteilgrundbuchs die Vorschriften der §§ 1 bis 53 der Grundbuchverfügung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 145 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ); in Kraft getreten am
- April 2005; Satz 2 neu gefasst durch VO vom
- August 2009 ( GV. NRW. S. 446 ), in Kraft getreten am
- September 2009; § 9 (alt) umbenannt in § 8 und geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar
- GV. NW. ausgegeben
- Februar
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündgung in Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang