01.01.2025 Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2025 (aktuelle Seite) vom 15.04.2010 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.04.2010 Fassung Gültig ab 01.01.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten am
- April 2010; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs Fußnoten Anlage aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- April 2010 Auf Grund des § 1 Absatz 3, des § 126 Absatz 1 und des § 148 Absatz 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- August 2009 (BGBl. I S. 2713), sowie des § 67 Sätze 2 und 3 und des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- August 2009 (BGBl. I S. 2713), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei den Amtsgerichten wird das Grundbuch mit Ausnahme des Bahngrundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbuchblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbuchblätter (§ 128 Grundbuchordnung, § 71 Grundbuchverfügung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Anlegung der maschinell geführten Grundbücher Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Das maschinell geführte Grundbuch wird durch Umstellung angelegt (§ 70 Grundbuchverfügung). Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung (§§ 68, 69 Grundbuchverfügung).
(2)Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt (§ 93 Satz 1 Grundbuchverfügung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Amtliche Ausdrucke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 (alt) aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 3 durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels mit der Umschrift „Nordrhein-Westfalen Amtsgericht“ eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. Der Abdruck des Dienstsiegels enthält keine fortlaufende Nummer. Wird der amtliche Ausdruck bei dem Landesbetrieb IT. NRW hergestellt, so trägt er den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person, die bei dem Landesbetrieb IT. NRW die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ersatzgrundbuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 (alt) aufgehoben und § 6 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar 2025.
(1)Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als vier Wochen nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform erfolgen, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 148 Absatz 2 Satz 1 Grundbuchordnung).
(2)Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk „Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum …“ abzuschließen. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist der Schließungsvermerk „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum …“ einzutragen. § 70 Absatz 2 Satz 2 Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
(3)Erst nach Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Grundbuchblatt gestattet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Delegation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 (alt) aufgehoben und § 8 (alt) umbenannt in § 5 und geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.
(1)Die Ermächtigung der Landesregierung,
- durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird,
- durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Anlegung eines Ersatzgrundbuches und der Übernahme der Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln,
- durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und weitere Einzelheiten des Verfahrens zu regeln und
- durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen wird auf das Justizministerium übertragen.
(2)Die Weiterübertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung der §§ 1 bis
- Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 (alt) umbenannt in § 6 und geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1144 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Diese Verordnung tritt am
- April 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs vom
- Juni 2002 ( GV. NRW. S. 281 ) und die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 126 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie § 93 der Grundbuchverfügung vom
- Mai 2000 ( GV. NRW. S. 485 ) außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin Zum Textanfang