01.01.2025 Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 3 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2025 (aktuelle Seite) vom 28.04.2022 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.05.1999 Fassung Gültig ab 01.01.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. 1999 S. 208 ; geändert durch Verordnung vom
- April 2022 ( GV. NRW. S. 543 ), in Kraft getreten am
- April 2022; Artikel 2 der Verordnung vom
- September 2024 ( GV. NRW. S. 640 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Mai 1999 Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 100 und § 111 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 100 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetze vom
- August 1998 (BGBl. I S. 2585, ber. BGBl. I 1999 S. 194, und 2600) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Verordnung vom
- April 2022 ( GV. NRW. S. 543 ), in Kraft getreten am
- April
- Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung
- Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach § 6 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung zu treffen,
- Bestimmungen über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren,
- die Bestimmung, dass bei Notarinnen und Notaren die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, und Bestimmungen über die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume sowie die Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,
- die Bestimmung, dass die Notarinnen oder Notare Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschäftigen dürfen, zu treffen und
- die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen, werden auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln bilden den Bezirk einer Notarkammer. Diese trägt den Namen "Rheinische Notarkammer".
(2)Die Rheinische Notarkammer hat ihren Sitz in Köln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom
- September 2024 ( GV. NRW. S. 640 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Die Aufgaben, die dem Oberlandesgericht nach der Bundesnotarordnung als Disziplinargericht zugewiesen sind, und die Zuständigkeit für Entscheidungen in verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden dem Oberlandesgericht Köln für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. GV. NRW. ausgegeben am
- Juni 1999.
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Bis zur Neuregelung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume ist § 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 290) weiter anzuwenden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Justizminister Der Minister für Bauen und Wohnen Zum Textanfang