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01.01.2026 Durchführungsverordnung Hebammengesetz DVO-HebG NRW | RECHT.NRW.DE

01.01.2026 Durchführungsverordnung Hebammengesetz DVO-HebG NRW | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2026 (aktuelle Seite) vom 02.03.2022 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 160 Ausfertigungsdatum 01.02.2022 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Vollzitat Durchführungsverordnung Hebammengesetz vom

  1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1141) geändert worden ist 1 Anlage Änderungshistorie Vollzitat Anlagen Anlage 1 (Anlage) Anlage (PDF) Nicht barrierefrei Änderungshistorie In Kraft getreten am
  3. März 2022 ( GV. NRW. S. 160 ). Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 1141 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  4. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  5. Januar
  6. Vollzitat Durchführungsverordnung Hebammengesetz vom
  7. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
  8. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1141) geändert worden ist Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Hebammengesetz - DVO-HebG NRW) Vom
  9. Februar 2022 (Artikel 4 des Gesetzes vom
  10. Februar 2022 ( GV. NRW. S. 160 )) Auf Grund des § 1 Absatz 4 und 6 des Landeshebammengesetzes vom
  11. März 2002 ( GV. NRW. S. 102 ), die durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom
  12. Februar 2022 ( GV. NRW. S. 160 ) eingefügt worden sind, wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Überprüfung der Studiengangskonzepte gemäß § 12 desHebammengesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1141 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  13. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  14. Januar 2026.

(1)Die zuständige Bezirksregierung überprüft, ob das dem Studiengang zugrundeliegende Konzept die berufsrechtlichen Vorgaben des Hebammengesetzes vom
  1. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2023 (BGBl. I S. 359) geändert worden ist, und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom
  3. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
  4. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, einhält. Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium stellt den zuständigen Bezirksregierungen zu diesem Zweck eine Checkliste zur Verfügung, welche die notwendigen Vorgaben systematisch tabellarisch zusammenfasst. Näheres ergibt sich aus der Anlage dieser Verordnung.
(2)Wesentliche Änderungen des Studiengangskonzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden gemäß § 12 Absatz 3 des Hebammengesetzes durch die jeweils zuständige Bezirksregierung überprüft.
(3)Die Hochschule soll der zuständigen Bezirksregierung zur Erleichterung der Überprüfung des Studiengangskonzeptes eine Stellungnahme möglichst unter Angabe der Fundstellen im Studiengangskonzept vorlegen, aus der sich ergibt, dass und in welcher Weise das eingereichte Studiengangskonzept die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Festlegung der Module für die Modulprüfungen nach § 25 Absatz 2des Hebammengesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gemäß § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen sowie § 6 Absatz 2 Nummer 9 und 10 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom
  1. Mai 2008 ( GV. NRW. S. 458 ) in der jeweils geltenden Fassung legt die Hochschule mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bezirksregierung die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Praxiseinsätzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zuständigen Bezirksregierungen können gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen die Durchführung von Praxiseinsätzen im Umfang von 160 Stunden auch in weiteren zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen genehmigen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich Nummer I Nummer 1 bis 3 der Anlage 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vermittelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Abweichungen vom Umfang der Praxisanleitung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2des Hebammengesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1141 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  3. Januar
  4. Abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes wird der Umfang der Praxisanleitung auf mindestens 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl abgesenkt. Die Möglichkeit für die Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes, einen höheren Umfang für die Praxisanleitung während eines Praxiseinsatzes vorzusehen, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Abweichungen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1141 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  5. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  6. Januar
  7. Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. Geeignete Maßnahmen zur berufspädagogischen Fortbildung sind insbesondere berufspädagogische oder didaktische Fortbildungsveranstaltungen an Hochschulen oder einschlägiger Fortbildungsstätten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1141 Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom
  8. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  9. Januar 2026.
(1)Diese Verordnung tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister des Innern Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.