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01.01.2026 eAkten-Verordnung Arbeitsgerichtsbarkeit eAktVO ArbG | RECHT.NRW.DE

01.01.2026 eAkten-Verordnung Arbeitsgerichtsbarkeit eAktVO ArbG | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 9 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2026 (aktuelle Seite) vom 15.05.2023 vom 01.09.2022 vom 01.05.2022 vom 01.03.2022 vom 01.09.2021 vom 01.05.2021 vom 01.01.2021 vom 01.03.2020 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.02.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Vollzitat eAkten-Verordnung Arbeitsgerichtsbarkeit vom

  1. Februar 2020 (GV. NRW. S. 148), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1155) geändert worden ist Änderungshistorie Vollzitat Änderungshistorie In Kraft getreten am
  3. März 2020 ( GV. NRW. S. 148 ); geändert durch Verordnung vom
  4. November 2020 ( GV. NRW. S. 1119 ), in Kraft getreten am
  5. Januar 2021; Verordnung vom
  6. März 2021 ( GV. NRW. S. 398 ), in Kraft getreten am
  7. Mai 2021; Verordnung vom
  8. Juni 2021 ( GV. NRW. S. 926 ), in Kraft getreten am
  9. September 2021; Verordnung vom
  10. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am
  11. März 2022; Verordnung vom
  12. März 2022 ( GV. NRW. S. 456 ), in Kraft getreten am
  13. Mai 2022; Verordnung vom
  14. August 2022 ( GV. NRW. S. 879 ), in Kraft getreten am
  15. September 2022; Verordnung vom
  16. April 2023 ( GV. NRW. S. 225 ), in Kraft getreten am
  17. Mai
  18. Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 1155 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  19. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  20. Januar
  21. Vollzitat eAkten-Verordnung Arbeitsgerichtsbarkeit vom
  22. Februar 2020 (GV. NRW. S. 148), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  23. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1155) geändert worden ist Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Verordnung Arbeitsgerichtsbarkeit - eAktVO ArbG) Fußnoten Anlage zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom
  24. April 2023 ( GV. NRW. S. 225 ), in Kraft getreten am
  25. Mai
  26. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 Anlage gestrichen durch Artikel 1 der Verordnung vom
  27. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  28. Januar
  29. Vom
  30. Februar 2020 Auf Grund des § 46e Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  31. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), von denen Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom
  32. März 2008 (BGBl. I S. 444) und Satz 4 durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
  33. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  34. Januar 2010 ( GV. NRW. S. 30 ), der durch Gesetz vom
  35. Juli 2019 ( GV. NRW. S. 364 ) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bildung elektronischer Akten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 (alt): Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom
  36. August 2022 ( GV. NRW. S. 879 ), in Kraft getreten am
  37. September
  38. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 1 (alt) gestrichen und § 2 (alt) umbenannt in § 1 durch Artikel 1 der Verordnung vom
  39. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  40. Januar 2026.

(1)Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(2)Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
(3)Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Übertragung von Papierdokumenten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 3 (alt) umbenannt in § 2 durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026.
(1)Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.
(2)Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.
(3)Die in Papierform vorliegenden, in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 4 (alt) umbenannt in § 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom
  1. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  2. Januar
  3. Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass
  4. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),
  5. die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),
  6. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
  7. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
  8. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),
  9. eingesetzte Datensicherungs-Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
  10. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
  11. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und
  12. der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ersatzmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 1 der Verordnung vom
  13. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  14. Januar
  15. Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung des von den Störungen betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Geltung der Aktenordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 6 (alt) umbenannt in § 5 durch Artikel 1 der Verordnung vom
  16. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  17. Januar
  18. Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 7 (alt) umbenannt in § 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom
  19. Dezember 2025, in Kraft getreten am
  20. Januar
  21. Diese Verordnung tritt am
  22. März 2020 in Kraft. Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.