01.01.2026 eAkten-Verordnung Arbeitsgerichtsbarkeit eAktVO ArbG | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 9 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2026 (aktuelle Seite) vom 15.05.2023 vom 01.09.2022 vom 01.05.2022 vom 01.03.2022 vom 01.09.2021 vom 01.05.2021 vom 01.01.2021 vom 01.03.2020 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.02.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Vollzitat eAkten-Verordnung Arbeitsgerichtsbarkeit vom
- Februar 2020 (GV. NRW. S. 148), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1155) geändert worden ist Änderungshistorie Vollzitat Änderungshistorie In Kraft getreten am
- März 2020 ( GV. NRW. S. 148 ); geändert durch Verordnung vom
- November 2020 ( GV. NRW. S. 1119 ), in Kraft getreten am
- Januar 2021; Verordnung vom
- März 2021 ( GV. NRW. S. 398 ), in Kraft getreten am
- Mai 2021; Verordnung vom
- Juni 2021 ( GV. NRW. S. 926 ), in Kraft getreten am
- September 2021; Verordnung vom
- Februar 2022 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am
- März 2022; Verordnung vom
- März 2022 ( GV. NRW. S. 456 ), in Kraft getreten am
- Mai 2022; Verordnung vom
- August 2022 ( GV. NRW. S. 879 ), in Kraft getreten am
- September 2022; Verordnung vom
- April 2023 ( GV. NRW. S. 225 ), in Kraft getreten am
- Mai
- Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 1155 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2025, in Kraft getreten am
- Januar
- Vollzitat eAkten-Verordnung Arbeitsgerichtsbarkeit vom
- Februar 2020 (GV. NRW. S. 148), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1155) geändert worden ist Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Verordnung Arbeitsgerichtsbarkeit - eAktVO ArbG) Fußnoten Anlage zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom
- April 2023 ( GV. NRW. S. 225 ), in Kraft getreten am
- Mai
- Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 Anlage gestrichen durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2025, in Kraft getreten am
- Januar
- Vom
- Februar 2020 Auf Grund des § 46e Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), von denen Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom
- März 2008 (BGBl. I S. 444) und Satz 4 durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
- Januar 2010 ( GV. NRW. S. 30 ), der durch Gesetz vom
- Juli 2019 ( GV. NRW. S. 364 ) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bildung elektronischer Akten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 (alt): Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom
- August 2022 ( GV. NRW. S. 879 ), in Kraft getreten am
- September
- Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 1 (alt) gestrichen und § 2 (alt) umbenannt in § 1 durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2025, in Kraft getreten am
- Januar 2026.
(1)Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(2)Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
(3)Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Übertragung von Papierdokumenten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 3 (alt) umbenannt in § 2 durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026.
(1)Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.
(2)Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.
(3)Die in Papierform vorliegenden, in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 4 (alt) umbenannt in § 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2025, in Kraft getreten am
- Januar
- Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass
- die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),
- die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),
- die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
- die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
- die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),
- eingesetzte Datensicherungs-Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
- etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
- die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und
- der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ersatzmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2025, in Kraft getreten am
- Januar
- Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung des von den Störungen betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Geltung der Aktenordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 6 (alt) umbenannt in § 5 durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2025, in Kraft getreten am
- Januar
- Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1155 § 7 (alt) umbenannt in § 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2025, in Kraft getreten am
- Januar
- Diese Verordnung tritt am
- März 2020 in Kraft. Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang