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01.01.2026 Pflegelehrkräftesicherungsverordnung PflLehrSicherVO | RECHT.NRW.DE

01.01.2026 Pflegelehrkräftesicherungsverordnung PflLehrSicherVO | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2026 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 698 Ausfertigungsdatum 21.07.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Vollzitat Pflegelehrkräftesicherungsverordnung vom

  1. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698) Änderungshistorie Vollzitat Änderungshistorie Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 698 In Kraft getreten am
  2. Januar
  3. Vollzitat Pflegelehrkräftesicherungsverordnung vom
  4. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698) Verordnung zur Lehrkräftesicherung an Pflegeschulen (Pflegelehrkräftesicherungsverordnung - PflLehrSicherVO) Vom
  5. Juli 2025 Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom
  6. Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 767 ) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übergangsregelung für die Qualifikation der Lehrkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom
  1. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung ist es zulässig, dass auf das Verhältnis gemäß § 9 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz vom
  2. September 2019 ( GV. NRW. S. 590 ) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen angerechnet werden, die nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer, Ausrichtung verfügen.
(2)§ 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zum Bestandsschutz bleibt unberührt.
(3)Die zuständige Behörde kann in Fällen des Absatzes 1 auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.