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01.03.2006 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Genera

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration Vom 2. Januar 2006 (F

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
  2. b)bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und
  2. b)bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen von mehr als 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. § 3
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Landschaftsverbände, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, übertragen:
  1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a. beträgt,
  2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird. 3.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
  2. b)bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und
  2. b)bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen von mehr als 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. § 4
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden für Ersatz- und Rückzahlungsansprüche nach § 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes, für Zinsansprüche sowie für nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangene Ansprüche der Berechtigten auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt übertragen: 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 13.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 120 Monaten zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2

  1. a)bei Beträgen bis zu 13.000 Euro befristet und
  2. b)bei Beträgen bis zu 10.000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 3.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 1.000 Euro zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 5
(1)Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter/innen abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.

§ 59Abs. 1 Nr. 2 LHO a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und gilt bis zum
  1. Dezember
  2. Die Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom
  3. Mai 2004 (GV. NRW. S. 286) wird gleichzeitig aufgehoben. Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 89, in Kraft getreten am
  4. März
  5. Obsolet durch Fristablauf. Fn 2 SGV. NRW. 630.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.