01.03.2019 Verordnung zur Übertragung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (Ruhestandsdisziplinarzuständigkeitsverordnung - MKW-RDiszZustVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.03.2019 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.02.2019 Fassung Gültig ab 01.03.2019 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- März 2019 ( GV. NRW. S. 122 ). Verordnung zur Übertragung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (Ruhestandsdisziplinarzuständigkeitsverordnung - MKW-RDiszZustVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Februar 2019 Auf Grund des § 17 Absatz 5 Satz 2, des § 32 Absatz 2 Satz 2, des § 76 Absatz 5 und des § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom
- November 2004 ( GV. NRW. S. 624 ) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen undRuhestandsbeamten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 des Hochschulgesetzes vom
- September 2014 ( GV. NRW. S. 547 ) in der jeweils geltenden Fassung werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen auf die vor Beginn des Ruhestandes nach § 33 Absatz 2 des Hochschulgesetzes jeweils zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Befugnisse des Ministeriums im Einzelfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Unterrichtungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom
- November 2004 ( GV. NRW. S. 624 ) in der jeweils geltenden Fassung und die Befugnisse des Ministeriums als oberste Dienstbehörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 3, § 35 Absatz 2 und § 77 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am
- März 2029 außer Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „Ruhestandsdisziplinarzuständigkeitsverordnung vom
- Februar 2019 ( GV. NRW. S. 122 )“. Zum Textanfang