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01.03.2019 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO) | RECHT.NRW.D

01.03.2019 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.03.2019 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.02.2019 Fassung Gültig ab 01.03.2019 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. März 2019 ( GV. NRW. S. 126 ). Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Februar 2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übertragung von Befugnissen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
  3. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom
  4. Juli 2018 ( GV. NRW. S. 421 ) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom
  6. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, und
  8. der Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Beteiligung oberster Landesbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Wenn im Fall von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.
(2)Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die DIBt-Übertragungsverordnung vom
  1. November 2014 ( GV. NRW. S. 716 ), die durch Verordnung vom
  2. Juni 2018 ( GV. NRW. S. 314 ) geändert worden ist, außer Kraft. Die Verordnung wird erlassen
  3. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
  4. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  5. Mai 2000 ( GV. NRW. S. 462 ) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom
  6. April 1998 (BGBl. I S. 796),
  7. vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung auf Grund des § 87 Absatz 5 und 9 der Landesbauordnung 2018 vom
  8. Juli 2018 ( GV. NRW. S. 421 ) nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „DIBt-Übertragungsverordnung vom
  9. Februar 2019 ( GV. NRW. S. 126 )“ Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.