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01.03.2023 Verordnung über die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern in Nordrhe

01.03.2023 Verordnung über die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern in Nordrhein-Westfalen (Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen – BtRegVO NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.03.2023 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.02.2023 Fassung Gültig ab 01.03.2023 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. März 2023 ( GV. NRW. S. 152 ). Verordnung über die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern in Nordrhein-Westfalen (Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen – BtRegVO NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Februar 2023 Auf Grund - des § 6 Nummer 1 des Landesbetreuungsgesetzes vom
  3. April 1992 ( GV. NRW. S. 124 ), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
  4. April 2022 ( GV. NRW. S. 499 ) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz sowie in Verbindung mit - § 3 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juli 1994 ( GV. NRW. S. 666 ), der zuletzt durch Artikel 15 Nummer 1 des Gesetzes vom
  6. Januar 2018 ( GV. NRW. S. 90 ) geändert worden ist, nach Zustimmung des Ausschusses für Heimat und Kommunales des Landtags und nach Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung betreuungsspezifischer Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge von Hochschulen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) sind die Landesbetreuungsämter zuständig.
(2)Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Hochschule.
(3)Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Anerkennung von Sachkundelehrgängen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sind die Landesbetreuungsämter zuständig.
(2)Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Betreuungsregistrierungsverordnung nach dem Hauptsitz des Anbieters der Sachkundelehrgänge.
(3)Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Gebühr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. August 1999 ( GV. NRW. S. 524 ) in der jeweils geltenden Fassung und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom
  2. Juli 2001 ( GV. NRW. S. 262 ) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Das für Soziales zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2032 über die Auswirkungen dieser Verordnung. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.