LR Nordrhein-Westfalen : 33 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung Vom
- Februar 2002 (Fn 1 ) Aufgrund des § 112 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom
- Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen vom
- Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) (Fn 2 ), wird verordnet: § 1 Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:
- die Ernennung von Notarassessorinnen oder Notarassessoren (§ 7 Abs. 3 BNotO),
- die Entlassung von Notarassessorinnen oder Notarassessoren (§ 7 Abs. 7 BNotO) sowie die Fristbestimmung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BNotO und das Angebot einer Notarstelle gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO,
- die Verlegung des Amtssitzes von Notarinnen oder Notaren (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
- die Entscheidung über die allgemeine Festlegung der Amtsbereiche der Notarinnen oder Notare und über die Änderung der Festlegungen im Einzelfall (§ 10 a Abs. 1 Satz 2 BNotO),
- die (erneute) Bestellung von Notarinnen oder Notaren (§§ 12, 48 c Abs. 1, 97 Abs. 3 BNotO),
- die Entlassung von Notarinnen oder Notaren (§ 48 BNotO),
- die Amtsenthebung von Notarinnen oder Notaren (§ 50 Abs. 3 BNotO),
- die Entscheidung, in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO die Bestellung einer Pflegschaft für die Notarinnen oder Notare, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte in den Verfahren nicht in der Lage sind, zu beantragen und ihnen aufzugeben, sich ärztlich untersuchen zu lassen (§ 50 Abs. 4 BNotO),
- die Erteilung und die Rücknahme der Erlaubnis für Notarinnen oder Notare, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" zu führen (§ 52 Abs. 2 und Abs. 3 BNotO),
- die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 53 Abs. 1 BNotO,
- die Bestellung der Notariatsverwalterinnen oder -verwalter und der Widerruf einer solchen Bestellung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
- die Mitteilung der Beendigung des Amtes einer Notariatsverwalterin oder eines -verwalters (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO),
- die Ausübung der Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle (§ 96 Satz 3 BNotO),
- die Zuweisung eines anderen Amtssitzes (§ 97 Abs. 2 Satz 2 BNotO). § 2 Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte wird für den Bezirk ihres Landgerichts die Befugnis übertragen, die Verwahrung der Akten und Bücher der Notarinnen oder Notare sowie der ihnen amtlich übergebenen Urkunden einem anderen Amtsgericht, einer Notarin oder einem Notar zu übertragen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO). § 3 Diese Verordnung tritt am
- April 2002 in Kraft . Zum gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung vom
- Mai 1991 (GV. NW. S. 252, ber. S. 290) aufgehoben. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 2002 S.
- Fn 2 SGV. NRW. 1102
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