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01.05.2012 Verordnung zur Durchführung des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (Verg

Verordnung zur Durchführung des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung - VgTarifFAVO) Vo

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  1. April 2012 (Fn 1 ) Auf Grund des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 8 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom
  2. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) wird verordnet: § 1 Errichtung eines Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen

(1)Es wird ein beratender Ausschuss zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs errichtet. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden gemäß § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes berufen. Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist darauf hinzuwirken, dass eine ausreichende Beteiligung von Frauen im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sichergestellt wird.
(2)Vorschlagsberechtigt sind zum einen die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di Bezirk NRW (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), der Deutsche Beamtenbund DBB (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG (ein ordentliches Mitglied) und der Christliche Gewerkschaftsbund CGB (ein stellvertretendes Mitglied) und zum anderen der Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein- Westfalen KAV NW (ein ordentliches und zwei stellvertretende Mitglieder), der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister Agv MoVe (ein ordentliches Mitglied), der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. NWO (ein ordentliches Mitglied) und der Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. AGVDE (ein stellvertretendes Mitglied). Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden nach dem Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom
  1. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. § 2 Einberufung und Geschäftsordnung Der beratende Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern durch die nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes beauftragte Person einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. § 3 Beschlussfassung Der Ausschuss gibt schriftlich begründete Empfehlungen an das für Arbeit zuständige Ministerium ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss der anwesenden Mitglieder über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich festzuhalten. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am
  2. Mai 2012 in Kraft und am
  3. April 2017 außer Kraft. Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 175, in Kraft getreten am
  4. Mai 2012.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.