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01.05.2024 Verordnung zur Errichtung des beratenden Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (Vergabe-Tarif-Feststellungs

01.05.2024 Verordnung zur Errichtung des beratenden Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung - VgTarifFAVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 3 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.05.2024 (aktuelle Seite) vom 30.05.2023 vom 01.06.2018 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.05.2018 Fassung Gültig ab 01.05.2024 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Juni 2018 ( GV. NRW. S. 271 ); geändert durch Verordnung vom
  2. März 2023 ( GV. NRW. S. 227 ), in Kraft getreten am
  3. Mai 2023; Verordnung vom
  4. März 2024 ( GV. NRW. S. 188 ), in Kraft getreten am
  5. Mai
  6. Verordnung zur Errichtung des beratenden Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung - VgTarifFAVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  7. Mai 2018 Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3, 4 und 8 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  8. März 2018 ( GV. NRW. S. 172 ) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung eines Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität vonTarifverträgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 und § 2 geändert sowie § 3 neu gefasst durch Verordnung vom
  9. März 2024 ( GV. NRW. S. 188 ), in Kraft getreten am
  10. Mai 2024.

(1)Es wird ein beratender Ausschuss zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs errichtet. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom
  1. März 2018 ( GV. NRW. S. 172 ) berufen. Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist darauf hinzuwirken, dass eine ausreichende Beteiligung von Frauen im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes vom
  2. November 1999 ( GV. NRW. S. 590 ), in der jeweils geltenden Fassung, sichergestellt wird.
(2)Vorschlagsberechtigt sind zum einen ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), DBB Beamtenbund und Tarifunion (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied) und zum anderen Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. Agv MoVe (ein ordentliches Mitglied), Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. NWO (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied) und Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. AGVDE (ein stellvertretendes Mitglied). Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom
  1. Mai 1958 ( GV. NRW. S. 193 ) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einberufung und Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 und § 2 geändert sowie § 3 neu gefasst durch Verordnung vom
  2. März 2024 ( GV. NRW. S. 188 ), in Kraft getreten am
  3. Mai
  4. Der beratende Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern durch die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen beauftragte Person einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Beschlussfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 und § 2 geändert sowie § 3 neu gefasst durch Verordnung vom
  5. März 2024 ( GV. NRW. S. 188 ), in Kraft getreten am
  6. Mai
  7. Der Ausschuss gibt begründete Empfehlungen an das für Arbeit zuständige Ministerium ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss der anwesenden Mitglieder über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen in Textform festzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 geändert durch Verordnung vom
  8. März 2023 ( GV. NRW. S. 227 ), in Kraft getreten am
  9. Mai
  10. Die Verordnung tritt am
  11. Juni 2018 in Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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