01.06.2013 Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.06.2013 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.08.1977 Fassung Gültig ab 01.06.2013 Änderungshistorie Änderungshistorie (BGBl. I S. 1527). Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- August 1977 Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
- Mai 2013 ( GV. NRW. S. 234 ) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am
- August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom
- Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem
- September 2006 erlassen wurden: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Stellenzulage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Beamte, Richter und Soldaten, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage beträgt monatlich an Hochschulen mit einer Meßzahl im Sinne der Vorbemerkung Nr. 20 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) bis 4.000 von mehr als 4.000 ------------------------------------------------------------------------------- 1 2 3 -------------------------------------------------------------------------------
- für den Leiter einer Hochschule 225,-- DM 450,-- DM
- für den ständigen Vertreter des Leiters einer Hochschule 125,-- DM 300,-- DM
- für weitere ständige Vertreter des Leiters einer Hochschule bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch diese Aufgaben nach Maßgabe des Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 250,-- DM
- für den Vorsitzenden eines Hochschulleitungsgremiums 225,-- DM 450,-- DM
- für den ständigen Vertreter des Vorsitzenden eines Hochschulleitungsgremiums 125,-- DM 300,-- DM
- für die weiteren Mitglieder eines Hochschulleitungsgremiums bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch diese Aufgaben nach Maßgabe des Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 250,-- DM
- für den Leiter einer regionalen oder örtlichen Abteilung einer Hochschule 125,-- DM 125,-- DM
- für den Leiter eines Fachbereichs einer Hochschule 125,-- DM 125,-- DM bei gleichzeitiger Leitung eines großen Universitätsklinikums nach Maßgabe des Haushalts bis zu 350,-- DM bis zu 350,-- DM
- für den Leiter eines zentralen Kollegialorgans bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch Daueraufgaben nach Maßgabe des Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 125,-- DM
- für den Leiter einer gemeinsamen Kommission bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch Daueraufgaben nach Maßgabe des Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 125,-- DM. Nimmt ein Beamter, Richter oder Soldat mehrere der in Satz 2 genannten Leitungsaufgaben wahr, so erhält er nur die höhere Stellenzulage; nimmt er eine dieser Leitungsaufgaben mehrfach wahr, so erhält er die Stellenzulage nur einmal. Eine Stellenzulage wird nicht gewährt, wenn ein hauptberuflicher Leiter einer Hochschule oder ein hauptberuflicher Vorsitzender oder ein hauptberufliches Mitglied eines Hochschulleitungsgremiums zugleich weitere der in Satz 2 genannten Leitungsaufgaben wahrnimmt. Satz 4 gilt entsprechend für die hauptberuflichen ständigen Vertreter.
(2)Mit den Stellenzulagen für die Leitungsaufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10 ist ein besonderer aus den bezeichneten Leitungsaufgaben entstehender Aufwand abgegolten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Berlin-Klausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Zum Textanfang