01.06.2013 Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen (Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.06.2013 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.06.1976 Fassung Gültig ab 01.06.2013 Änderungshistorie Änderungshistorie (BGBl. I S. 1588). Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen (Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Juni 1976 Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
- Mai 2013 ( GV. NRW. S. 234 ) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am
- August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom
- Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem
- September 2006 erlassen wurden: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Einstufung der Ämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen (Sparkassendirektoren) werden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 2 wie folgt eingestuft: ------------------------------------------------------------------------------- als Vorstands- als weitere Amtsbezeichnung Bemessungsgrundlage in Millionen DM vorsitzender Vorstands- mitglieder BesGr. BesGr. ------------------------------------------------------------------------------- Sparkassen- bis 175 Mio DM A 12/A 13 A 11/A 12, direktor mehr als 175 bis 290 Mio DM A 13/A 14 A 12/A 13, mehr als 290 bis 575 Mio DM A 14/A 15 A 13/A 14, mehr als 575 bis 1.050 Mio DM A 15/A 16 A 14/A 15, mehr als 1.050 bis 1.845 Mio DM A 16/B 2 A 15/A 16, mehr als 1.845 bis 2.730 Mio DM B 2/B 3 A 16/B 2, mehr als 2.730 bis 4.200 Mio DM B 3/B 4 B 2/B 3, mehr als 4.200 bis 6.930 Mio DM B 4/B 5 B 3/B 4, mehr als 6.930 bis 9.870 Mio DM B 5/B 6 B 4/B 5, mehr als 9.870 Mio DM B 6/B 7 B 5/B 6. Die Einstufung in eine der beiden jeweils genannten Besoldungsgruppen erfolgt durch Beschluß der zuständigen Stelle. Der Beschluß ist dem Beamten, der im Zeitpunkt der Beschlußfassung im Amt ist, zuzustellen.
(2)Der Amtsbezeichnung kann ein auf die ausgeübte Funktion hinweisender Zusatz beigefügt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bemessungsgrundlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bemessungsgrundlage für die Einstufung der Sparkassendirektoren ist die Summe aus der Bilanzsumme der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der Kundenwertpapiere (Depot B). Die Bilanzsumme und das Kreditvolumen sind dem festgestellten Jahresabschluß der Sparkassen nach dem Stichtag vom 31. Dezember 1980 zu entnehmen. Das Kreditvolumen ist die Summe der Bilanzposten 5 und 10 der Aktivseite und 13 bis 15 der Passivseite nach dem vorgeschriebenen Formblatt. Der Depotbestand der Kundenwertpapiere ist mit dem auf den maßgebenden Stichtag ermittelten Steuerkurswert anzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Einstufung bei Vereinigung und Neuerrichtung von Sparkassen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Wurden oder werden nach dem 31. Dezember 1980 Sparkassen vereinigt oder durch Bildung eines Zweckverbandes zu einer Sparkasse zusammengeschlossen, so ist Grundlage für die Einstufung die Gesamtsumme der nach § 2 für jede Sparkasse ermittelten Beträge. Dies gilt für die Übertragung von Zweigstellen entsprechend.
(2)Wurde oder wird eine Sparkasse nach dem in § 2 genannten Stichtag neu errichtet, so bestimmt der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister auf Grund einer vergleichenden Schätzung die erstmals maßgebende Einstufung. Während der auf die Errichtung folgenden sechs Jahre kann der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister diese Einstufung im Abstand von je zwei Jahren neu bestimmen, wenn auf Grund der Entwicklung eine höhere Bewertung angemessen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Rechtsstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verringert sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage (§ 2) oder der Einstufungsmaßstab (§ 1 Abs. 1), so behalten die in dieser Verordnung aufgeführten Beamten für ihre Person und für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Berlin-Klausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Zum Textanfang