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01.06.2013 Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes | RECHT.NRW.DE

01.06.2013 Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.06.2013 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.06.1976 Fassung Gültig ab 01.06.2013 Änderungshistorie Änderungshistorie (BGBl. I S. 1468) Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom

  1. Juni 1976 Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
  2. Mai 2013 ( GV. NRW. S. 234 ) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am
  3. August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom
  4. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem
  5. September 2006 erlassen wurden: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Besonderheiten bei der Anwendung der Stellenobergrenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In den Rechtsverordnungen der Landesregierungen nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes kann bestimmt werden, daß bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Stadtstaaten die Ämter für Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:
  6. Beamte bei Feuerwehren,
  7. Beamte bei Sparkassen,
  8. Beamte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben sowie in Entsorgungsbetrieben,
  9. Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Kreise oder sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts betrieben werden,
  10. Fachbeamte und Verwaltungsleiter bei besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens,
  11. Fachbeamte und Verwaltungsleiter in Schlacht- und Viehhöfen und im Forstdienst, Gartenbau und Friedhofsdienst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Berlin-Klausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
  12. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.