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01.06.2013 Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelt

01.06.2013 Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.06.2013 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.10.1975 Fassung Gültig ab 01.06.2013 Änderungshistorie Änderungshistorie (BGBl. I S. 2608) Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom

  1. Oktober 1975 Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
  2. Mai 2013 ( GV. NRW. S. 234 ) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am
  3. August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom
  4. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem
  5. September 2006 erlassen wurden: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die von Artikel IX § 4 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2, 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erfaßten Ämter sind in der Überleitungsübersicht in Anlage 1 aufgeführt. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. Ist in der Überleitungsübersicht bei einem Amt der Fußnotenhinweis 1) ausgebracht, so behält der Beamte für seine Person die bisherige Amtsbezeichnung; in den Fällen der Fußnote 2) führt der Beamte die dort vorgesehene Amtsbezeichnung. Auf Antrag führt der Beamte in den Fällen des Satzes 3 die neue Amtsbezeichnung.
(2)Die von Artikel IX § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erfaßten künftig wegfallenden Ämter, in denen die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Amtsinhaber verbleiben können, sind in der Übersicht in Anlage 2 aufgeführt. Hinweis: Anlage 1 ist als Anlagenband zum BGBl. I Nr. 113 v. 8.10.1975 erschienen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
  1. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI § 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern auch im Land Berlin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  2. Juli 1975 in Kraft. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.