Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationshilfenverordnung Nor
§ 3Abs.
2 Nr. 1 Buchstaben a bis c nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Satz 1 gilt nur im Falle einer nachgewiesenen abgeschlossenen Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. Für den Einsatz von Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmitteln tragen die Träger die entstandenen Aufwendungen.
(2)Die Entschädigung für Fahrt-, Dolmetsch- und Wartezeit beträgt für jede angefangenen 30 Minuten 20 Euro. Vor- und Nachbereitungszeit werden nicht gesondert entschädigt.
(3)Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1974 (GV. NRW. S. 214), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
(4)Wird ein Einsatztermin nicht rechtzeitig abgesagt und ist die Absage nicht durch einen in der Person des nach Absatz 1 Anspruchsberechtigten liegenden Grund veranlasst, so wird zur Abgeltung aller in Betracht kommenden Kosten auf Antrag pauschal ein Betrag in Höhe von 60 Euro erstattet. Die Aufhebung eines Termins erfolgt nicht rechtzeitig, wenn dies der nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Person am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.
(5)Eine Kommunikationshelferin oder ein
§ 3Abs.
2 Nr. 1 Buchstabe e mit einer nachgewiesenen abgeschlossenen Berufsausbildung für das Tätigkeitsfeld, erhält als Entschädigung 3/4 des Betrages von Absatz 2 und im Falle einer Terminabsage 3/4 des Betrages von Absatz 4. Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung werden nach Maßgabe des Absatzes 3 entschädigt.
(6)Eine Kommunikationshelferin oder ein
§ 3Abs.
2 Nr.1 Buchstabe d oder eine Person des Vertrauens im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f erhält für ihren Einsatz zur Abgeltung aller in Betracht kommender Kosten auf Antrag pauschal einen Betrag in Höhe von 20 Euro. Weist die Person des Vertrauens einen Verdienstausfall nach, der durch den Einsatztermin entstanden ist, so erfolgt eine Erstattung des Verdienstausfalles maximal bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Vergütung sowie Zahlung der Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung gemäß Absatz 3.
(7)Eine Kommunikationshelferin oder ein
§ 3Abs.
2 Nr. 1 Buchstaben a bis e ohne eine nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld erhält eine Entschädigung im Sinne des Absatzes 6. Satz 1 gilt entsprechend für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher ohne eine nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung.
(8)Die Träger vergüten die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Die Kosten nach Absatz 6 sind innerhalb eines Monats nach Ende des Einsatztermins geltend zu machen. Stellen die Berechtigten die Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, tragen die Träger die Kosten nach Absatz 1 und 5 bis 7 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor. § 6 Folgenabschätzung Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium berichtet der Landesregierung zum 30. Juni 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung. § 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Fn 1 GV. NRW. S. 336, in Kraft getreten am 1. Juli 2004. Fn 2 SGV. NRW. 201.