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01.07.2005 Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten für Beamtinnen und Beamte des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäfts

Obsah (7)§ 3§ 180§ 126§ 25§ 1§ 2§ 4

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten für Beamtinnen und Beamte

Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich

Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 8. Mai 2004 (Fn 1 ) Auf Grund

§ 3Abs.

3 und

§ 180

Satz 2

Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814),

§ 126Abs.

3 Nr. 2 Satz 2

Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. August 2002 (BGBl. I S. 3322), sowie

§ 3Abs.

1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter

Landes Nordrhein-Westfalen vom

  1. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286) (Fn 3 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. September 2003 (GV. NRW. S. 570), wird für das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz für meinen Geschäftsbereich verordnet: § 1 Allgemeines

(1)Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und als solche oder solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter

Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz.

(2)Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist. § 2 (Fn 4 ) Beamtenverhältnis
(1)Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird für die Beamtinnen und Beamten

einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt auf das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz übertragen.

(2)Für
  1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a und 30 bis 54 LBG,
  2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),
  3. Beförderungen im Sinne

§ 25Abs.

1 Nr. 2 und 3 LBG,

  1. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,
  2. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie
  3. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG, ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter

Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz in dem in Absatz 1 genannten Umfang.

(3)Für Entscheidungen über Anträge von Beamtinnen und Beamten

höheren Dienstes über Teilzeitbeschäftigung (§ 78b LBG), Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen (§ 85a LBG), Sonderurlaub und Elternzeit ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter

Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz. Für Entscheidungen über Anträge auf Altersteilzeit (§ 78d LBG) ist die Leiterin oder der Leiter

Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz vorbehaltlich meiner Zustimmung zuständig. Entscheidungen über Anträge auf Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 78e LBG sowie auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst werden von mir getroffen. Für alle Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 der Beamtinnen und Beamten

einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter

Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz.

(4)Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 übertragen ist, wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 2. Entscheidungen, die die Leitung, stellvertretende Leitung und Abteilungsleitungen

Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz, soweit sie meinem Geschäftsbereich angehören, betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(5)Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann Zuständigkeiten im Einzelfall an sich ziehen. § 3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung gemäß § 123a BRRG
(1)Für die Erklärung

Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG) ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde in dem dort genannten Umfang.

(2)Für die Abordnung von Beamtinnen und Beamten

höheren Dienstes innerhalb der Einführungszeit sowie für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten

einfachen,

mittleren und

gehobenen Dienstes innerhalb

Landesdienstes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter

Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz; das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(3)In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a BRRG.
(4)Für Abordnungen zu Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle ist die in § 2 Abs. 1 genannte Behörde zuständig. § 4 Nebentätigkeit
(1)Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75a LBG ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten

einfachen,

mittleren und

gehobenen Dienstes die Leiterin oder der Leiter

Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz, für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Detmold.

(2)In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Entscheidung von mir getroffen. § 5 Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1)Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Bezirksregierung Detmold übertragen soweit diese oder das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
(2)Die Befugnis, das Land für Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Bezirksregierung Detmold übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren nach den §§ 80, 80a VwGO.
(3)In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land. § 6 Sonstige Zuständigkeiten
(1)Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung aus Anlass der Abordnung aus dienstlichen Gründen und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 2 Nrn. 6, 10 TEVO) ist die Leiterin oder der Leiter

Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz.

(2)Die Entscheidungen nach den §§ 64 und 65 LBG werden von der oder dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung der oder

zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

(3)In den Fällen

Absatzes 1 hinsichtlich der Bewilligung von Trennungsentschädigung sowie in den Fällen

Absatzes 2,

§ 1Abs.

1,

§ 2Abs.

2 und

§ 4Abs.

1 ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterin oder

Leiters

Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz die Leiterin oder der Leiter der Bezirksregierung Detmold, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 2 etwas anderes ergibt. § 7 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Diese Verordnung tritt mit Ablauf

  1. Juli 2007 außer Kraft. Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Fn 1 GV. NRW. S. 272, in Kraft getreten am
  2. Juni 2004; geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am
  3. Juli
  4. Fn 2 SGV. NRW.
  5. Fn 3 SGV. NRW.
  6. Fn 4 § 2 geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634); in Kraft getreten am
  7. Juli 2005.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.