Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Vom 1. Oktober 1984 (Fn 1 ) Aufgrund des § 95 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhei
n-Westfalen vom
- Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Mai 1984 (GV. NW. S. 303), wird verordnet: § 1 (Fn 6 )
(1)Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind Schulformen im Sinne des § 90 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes
- die Grundschule und die Hauptschule,
- die Förderschulen und die Schule für Kranke,
- die Realschule,
- das Gymnasium, das Weiterbildungskolleg, das Oberstufen-Kolleg und das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler,
- das Berufskolleg,
- die Gesamtschule.
(2)Im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte in der Ausbildung
- für das Lehramt für die Primarstufe als Lehrer der Schulform Grundschule,
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Lehrer der Schulform, in der der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 des Lehrerausbildungsgesetzes liegt,
- für das Lehramt für Sonderpädagogik als Lehrer der Schulform Förderschulen und Schule für Kranke. § 2 (Fn 5 ) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind Dienststellen im Sinne des § 88 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes
- für Lehrer an der Grundschule die Schulämter,
- für Lehrer an der Schule für Kranke, der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Oberstufen-Kolleg, am Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler, am Berufskolleg sowie an der Gesamtschule die Bezirksregierungen,
- für Lehrer an Hauptschulen, an Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs sowie für Lehrer an Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5 SchulG), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen die Schulämter soweit sie Aufgaben nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchulG wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen. § 3 (Fn 3 , 4 ) Diese Verordnung tritt am
- Januar 1985 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
- Dezember 2010 außer Kraft. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. S. 618, ber. S. 699, geändert durch VO v. 1.9.1999 (GV. NRW. S. 542); 12.11.2003 (GV. NRW. 2004 S. 24), in Kraft getreten am
- Juli 2004; Artikel 265 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am
- April 2005; Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom
- Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am
- Oktober 2007 und am
- Juli
- Fn 2 SGV. NW.
- Fn 3 § 3 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 265 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am
- April
- Fn 4 § 3 geändert durch VO v. 1.9.1999 (GV. NRW. S. 542); in Kraft getreten am
- Oktober
- Fn 5 § 2 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel III Nr. 2 des Gesetzes vom
- Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am
- Juli
- Fn 6 § 1 zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom
- Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am
- Oktober 2007.
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