01.07.2008 Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.07.2008 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.06.2008 Fassung Gültig ab 01.07.2008 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 468, in Kraft getreten am
- Juli
- Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2005 Vom
- Juni 2008 Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom
- Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- November 2007 ( GV. NRW. S. 588 ), - insoweit nach Anhörung des Innenausschusses sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform des Landtags NRW - sowie aufgrund des § 16 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
- Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörden , soweit in § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Bezirksregierungen sind zuständig für
- die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz,
- die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit,
- die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit,
- die Prüfung der Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am
- Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom
- Oktober 2004 ( GV. NRW. S. 612 ) außer Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum
- Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Innenminister Zum Textanfang