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01.07.2014 Verordnung über die Errichtung und Organisation der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE

Verordnung über die Errichtung und Organisation der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Vom 30. Oktober 2007 (Fn 1 ) (Artikel 1 der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentliche

Artikel 6des Gesetzes vom 20.

April 2007 (BGBl. I S. 554), - § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),

Artikel 2des Gesetzes vom 5.

Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), - § 44 Abs. 1 Satz 2 Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) (Fn 2 ),

Artikel 1des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), wird verordnet: § 1 Errichtung und Sitz

(1)Für die gesetzliche Unfallversicherung im Landes- und Kommunalbereich in Nordrhein-Westfalen wird am 1. Januar 2008 die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf errichtet. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat Regionaldirektionen in Düsseldorf und Münster. Sie wirkt auf eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitsmengen im Rheinland und in Westfalen hin.
(2)Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie besitzt unbeschadet des Rechts zur Aufstellung einer Dienstordnung das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). Sie ist zur Dienstsiegelführung berechtigt. § 2 Finanzierung; Befreiung von Abgaben
(1)Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden durch Beiträge der Unternehmen, für die sie zuständig ist, und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 (mit Ausnahme der Beschäftigten in Hilfeleistungsunternehmen des Landes), 7 und 11 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch das Land. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
(2)(Fn 3 ) § 3 Eingliederung bestehender Körperschaften (Fn 3 ) § 4 Arbeits-, dienst- und beamtenrechtliche Regelungen
(1)Die am
  1. Dezember 2007 bei den eingegliederten Unfallversicherungsträgern tätigen Tarifbeschäftigten und Dienstordnungsangestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten sind ab
  2. Januar 2008 Beschäftigte der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, sofern diese Arbeitsverhältnisse nicht mit dem bisherigen Arbeitgeber fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die mit Wirkung zum
  3. Dezember 2007 wirksam gekündigt oder befristet sind. Beendigungskündigungen aus Anlass der Eingliederung sind ausgeschlossen.
(2)Für die Rechtsstellung der an der Umbildung beteiligten Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und die §§ 132 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 130 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz und § 39 Landesbeamtengesetz nur für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im gegenseitigen Einvernehmen.
(3)Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei den eingegliederten Unfallversicherungsträgern verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen als bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen verbrachte Zeiten.
(4)(Fn 3 ) § 5 Satzung (Fn 3 ) § 6 Selbstverwaltungsorgane, Geschäftsführung, Beschlussfassung
(1)(Fn 3 )
(3)(Fn 4 ) § 7 Vorbereitung und Leitung von konstituierenden Sitzungen (Fn 3 ) § 8 Personalvertretung und Jugendauszubildendenvertretung (Fn 3 ) § 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1)Diese Verordnung tritt am
  1. Januar 2008 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 und § 8 treten am
  2. Dezember 2011 außer Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit Ablauf des
  3. Juni 2014 außer Kraft. Mit Ablauf des
  4. Dezember 2007 treten außer Kraft
  5. die Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom
  6. November 1997 (GV. NRW. S. 382)
  7. die Verordnung über die Bestimmung der Feuerwehr-Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe zu Trägern der Unfallversicherung für die Versicherten des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz vom
  8. September 1978 (GV. NRW. S. 512).
(2)Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum
  1. Dezember 2014 über die Auswirkungen dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Fn 1 GV. NRW. S. 437, in Kraft getreten am
  2. Januar
  3. Fn 2 SGV. NRW.
  4. Fn 3 § 2 Absatz 2, § 3, § 4 Absatz 4, § 5, § 6 Absatz 1 und 2, § 7 und § 8 außer Kraft getreten am
  5. Dezember 2011 (s. § 9). Fn 4 § 6 Absatz 3 außer Kraft getreten mit Ablauf des
  6. Juni 2014 (siehe § 9 Absatz 1 Satz 3).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.