Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bes
§ 2
Schiffskraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff verwendet, 2.
§ 2
Absatz 3 Satz 1 Papiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3.
§ 2
Absatz 3 Satz 2 die Entnahme von Proben oder die Herausgabe der gezogenen Probe verweigert oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 5 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum
- Dezember 2020 zu berichten. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten am
- Juli 2015 (GV. NRW. S. 486).