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01.07.2020 Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Verordnung Finanzgerichtsbarkeit – e

01.07.2020 Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Verordnung Finanzgerichtsbarkeit – eAktVO FG) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 5 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2026 vom 01.07.2020 (aktuelle Seite) vom 15.05.2018 vom 01.01.2018 vom 01.03.2017 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.02.2017 Fassung Gültig ab 01.07.2020 Gültig bis 31.12.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. März 2017 (GV. NRW. S. 284; ber. S. 320); geändert durch Verordnung vom
  2. Dezember 2017 ( GV. NRW. S. 949 ), in Kraft getreten am
  3. Januar 2018; Verordnung vom
  4. April 2018 ( GV. NRW. S. 209 ), in Kraft getreten am
  5. Mai 2018; Verordnung vom
  6. Juni 2020 ( GV. NRW. S. 511 ), in Kraft getreten am
  7. Juli
  8. Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Verordnung Finanzgerichtsbarkeit – eAktVO FG) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  9. Februar 2017 Auf Grund des § 52b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom
  10. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  11. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  12. Januar 2010 ( GV. NRW. S. 30 ), verordnet das Justizministerium: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anordnung der elektronischen Aktenführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert und Anlage aufgehoben durch Verordnung vom
  13. April 2018 ( GV. NRW. S. 209 ), in Kraft getreten am
  14. Mai
  15. Bei den Finanzgerichten Düsseldorf, Köln und Münster werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren elektronisch geführt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Allgemeine Verfügung (AV) im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (JMBI. NRW). Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform geführt; dies betrifft auch von anderen Gerichten oder Spruchkörpern insbesondere wegen Unzuständigkeit abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt waren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bildung elektronischer Akten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(2)Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
(3)Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Übertragung von Papierdokumenten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 ( GV. NRW. S. 949 ), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.
(1)Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform genommen werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.
(2)Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.
(3)Die in Papierform vorliegenden, in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 geändert, § 5 aufgehoben und §§ 6 bis 8 (alt) umbenannt in §§ 5 bis 7 durch Verordnung vom
  1. Juni 2020 ( GV. NRW. S. 511 ), in Kraft getreten am
  2. Juli
  3. Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass
  4. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),
  5. die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),
  6. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
  7. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
  8. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),
  9. eingesetzte Datensicherungs-Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
  10. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
  11. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und
  12. der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ersatzmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 geändert, § 5 aufgehoben und §§ 6 bis 8 (alt) umbenannt in §§ 5 bis 7 durch Verordnung vom
  13. Juni 2020 ( GV. NRW. S. 511 ), in Kraft getreten am
  14. Juli
  15. Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung des von den Störungen betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Geltung der Aktenordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 geändert, § 5 aufgehoben und §§ 6 bis 8 (alt) umbenannt in §§ 5 bis 7 durch Verordnung vom
  16. Juni 2020 ( GV. NRW. S. 511 ), in Kraft getreten am
  17. Juli
  18. Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 geändert, § 5 aufgehoben und §§ 6 bis 8 (alt) umbenannt in §§ 5 bis 7 durch Verordnung vom
  19. Juni 2020 ( GV. NRW. S. 511 ), in Kraft getreten am
  20. Juli
  21. Diese Verordnung tritt am
  22. März 2017 in Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.