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01.07.2025 Verordnung über die Ausgestaltung der Vergütung nach den Landesjustizvollzugsgesetzen (Landesjustizvollzugsvergütungsverordnung - LJVollzVe

01.07.2025 Verordnung über die Ausgestaltung der Vergütung nach den Landesjustizvollzugsgesetzen (Landesjustizvollzugsvergütungsverordnung - LJVollzVergVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.07.2025 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.07.2025 Fassung Gültig ab 01.07.2025 1 Anlage Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage) Anlage (PDF) Nicht barrierefrei Änderungshistorie In Kraft getreten mit Wirkung vom

  1. Juli 2025 ( GV. NRW. S. 598 ). Verordnung über die Ausgestaltung der Vergütung nach den Landesjustizvollzugsgesetzen (Landesjustizvollzugsvergütungsverordnung - LJVollzVergVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Juli 2025 Auf Grund des § 32 Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  3. Januar 2015 ( GV. NRW. S. 76 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1211 ) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  5. Oktober 2009 ( GV. NRW. S. 540 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1211 ) geändert worden ist, § 30 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  7. April 2017 ( GV. NRW. S. 511 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1211 ) geändert worden ist, sowie § 32 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  9. April 2013 ( GV. NRW. S. 212 ), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  10. Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1211 ) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung der Vergütung für die im Justizvollzug beschäftigten Strafgefangenen, Untersuchungsgefangenen und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bemessung der Grundvergütung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die Bemessung der Grundvergütung nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 ( GV. NRW. S. 76 ) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach Arbeitsminuten. Näheres regeln die Absätze 2 und 3.
(2)In der Zeitvergütung ergibt sich die Grundvergütung aus der Multiplikation der geleisteten Arbeitszeit in Minuten mit dem Minutensatz (Vergütung in Cent pro Arbeitsminute). Die Grundvergütung in der Zeitvergütung wird nach der in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer 1 dargestellten Formel berechnet.
(3)In der Leistungsvergütung ergibt sich die Grundvergütung aus der Multiplikation der fertiggestellten Stückzahlen mit der zuvor ermittelten Vorgabezeit sowie dem Minutensatz gemäß Absatz 2 Satz 1. Die Vorgabezeit entspricht der Zeit, die Gefangene oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit für die Fertigstellung einer festgesetzten Stückzahl unter den Bedingungen des Justizvollzuges benötigen. Sie ist durch ein geeignetes Zeitaufnahmeverfahren zu bestimmen, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. In der Leistungsvergütung wird die Grundvergütung nach der in der Anlage unter Nummer 2 dargestellten Formel berechnet.
(4)Fehlzeiten, die der anstaltsinternen Organisation geschuldet sind, können auf die Arbeitszeit pauschal mit bis zu 5 Prozent der Regelarbeitszeit angerechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ausgestaltung der Vergütungsstufen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Vergütungsstufen für die Arbeit nach § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
  1. Stufe 1: Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
  2. Stufe 2: Arbeiten der Stufe 1, die eine Einarbeitungszeit erfordern,
  3. Stufe 3: Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,
  4. Stufe 4: Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und
  5. Stufe 5: Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe 4 hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2)Die Vergütungsstufen für die Ausbildungsbeihilfe in der schulischen Bildung nach § 32 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
  1. Stufe 1: Nicht schulabschlussbezogene Maßnahmen der Grundbildung und Orientierung, bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der schulischen oder der persönlichen Entwicklung,
  2. Stufe 2: Nicht schulabschlussbezogene Maßnahmen mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten,
  3. Stufe 3: Maßnahmen, die auf den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I gerichtet sind und
  4. Stufe 4: Maßnahmen, die auf den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe II gerichtet sind.
(3)Die Vergütungsstufen für die Ausbildungsbeihilfe in der beruflichen Bildung nach § 32 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
  1. Stufe 2: Maßnahmen der Berufsvorbereitung und der beruflichen Orientierung, bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der beruflichen oder der persönlichen Entwicklung, sowie nicht berufsabschlussbezogene Maßnahmen der beruflichen Bildung in den ersten sechs Monaten ihrer Gesamtdauer,
  2. Stufe 3: Maßnahmen der beruflichen Bildung, soweit nicht Stufe 2 oder 4 in Betracht kommen und
  3. Stufe 4: Berufsabschlussbezogene Maßnahmen nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, soweit der Ausbildungsstand oder die Lernbereitschaft der Gefangenen oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten dies rechtfertigt, sowie Teilnahme an einem Fernstudium.
(4)Die Ausbildungsbeihilfe wird im Zeitlohn gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zulagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Zulagen nach § 32 Absatz 3 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen können gewährt werden für: 1. Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen, die das der Tätigkeit üblicherweise innewohnende Maß erheblich übersteigen, in Höhe von 3 Prozent der Grundvergütung, 2. Tätigkeiten zu besonderen Zeiten,
  1. a)die an allgemein arbeitsfreien Tagen auszuführen sind oder
  2. b)deren regelmäßiger Arbeitsbeginn mindestens eine Stunde vor der üblichen Arbeitszeit oder deren regelmäßiges Arbeitsende mindestens zwei Stunden danach liegt (Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten), in Höhe von 3 Prozent der Grundvergütung oder 3. Tätigkeiten während Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, in Höhe von 15 Prozent der Grundvergütung. Die jeweilige Zulage wird nur für den Anteil der vergütbaren Arbeitszeit gewährt, in der die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.
(2)Die Entscheidung über die jeweils gewährte Zulage ist zu begründen und aktenkundig zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Evaluierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Kabinett ist bis zum
  1. Juni 2032 über die mit der Verordnung gemachten Erfahrungen zu berichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  2. Juli 2025 in Kraft. Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.