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01.08.2001 Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung -GastV) | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 7103 Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung -GastV) Vom

  1. Januar 1997 (Fn 1 ) Aufgrund von § 18 Abs. 1 und § 30 des Gaststättengesetzes vom
  2. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, ber. S. 1298), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), und von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird verordnet: Erster Abschnitt Zuständigkeit § 1 Sachliche Zuständigkeit Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden. § 2 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke Verbote nach § 19 des Gaststättengesetzes werden durch ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 des Ordnungsbehördengesetzes oder durch Ordnungsverfügung erlassen. Zweiter Abschnitt Sperrzeit § 3 (Fn 4 ) Verordnungsermächtigung Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 Ordnungsbehördengesetz zu erlassen. § 4 (Fn 4 ) Allgemeine Sperrzeit, Ausnahmen

(1)Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach § 3 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr.
(2)Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
(3)Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden. § 5 (Fn 4 ) Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten
(1)Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.
(2)Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.
(3)§ 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Dritter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften § 6 (Fn 4 ) Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 7 (Fn 4 ) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3 ). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Fn 1 GV. NW. 1997 S. 17, geändert durch VO vom 3.7.2001 (GV. NRW. S. 460). Fn 2 § 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 5. Februar 1997. Fn 4 §§ 3, 4, 5, 6 und 7 geändert durch VO v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 460); in Kraft getreten am 1. August 2001.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.