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01.08.2003 Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG) | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 223 Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG) Vom

  1. März 1982 (Fn 1 ) Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG) vom
  2. Dezember 1973 (GV. NW. S. 567) (Fn 2 ), geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732), - insoweit im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister und mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags - und aufgrund des § 5 Abs. 3 des Schulmitwirkungsgesetzes vom
  4. Dezember 1977 (GV. NW. S. 448) (Fn 3 ) ), wird verordnet: § 1 Durchschnittsbetrag, Eigenanteil

(1)Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluß des Eigenanteils der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schüler die durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel.
(2)Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages; der Eigenanteil bemisst sich nach der Sonderregelung des § 5 LFG. Er ist für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig. Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.
(3)Für berufsbildende Schulen sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden.
(4)Für Sonderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen.
(5)Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten. § 2 (Fn 4 ) Allgemeinbildende Schulen Für die allgemeinbildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt: 1. Primarstufe Schulkindergarten bis zu 24 € Grundschule bis zu 36 € 2. Sekundarstufe I Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule bis zu 78 € 3. Sekundarstufe II Gymnasiale Oberstufe bis zu 71 €. § 3 (Fn 5 ) Berufskolleg
(1)Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
  1. Berufsschule Fachklassen duales System - grundsätzlich bis zu 75 € - Stufenausbildung bis zu 116 € - neugeordnete Berufe (1994/95) bis zu 116 € - Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zu 54 € - Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr bis zu 78 € - Berufsgrundschuljahr bis zu 109 €
  2. Berufsfachschule - einjährig bis zu 95 € - zweijährig bis zu 163 € - dreijährig bis zu 234 €
  3. Fachoberschule bis zu 150 €
  4. Fachschule bis zu 224 € - Aufbaubildungsgang bis zu 60 €
  5. Lehrgänge bis zu 60 €.
(2)Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemeinbildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 109 € festgesetzt. § 4 (Fn 6 ) Sonderschulen
(1)Für die Sonderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
  1. Sonderschulkindergarten bis zu 24 €
  2. Schule für Lernbehinderte, Schule für Erziehungshilfe Klassen 1 bis 4 bis zu 36 € Klassen 5 bis 10 bis zu 78 €
  3. Schule für Geistigbehinderte bis zu 37 €
  4. Schule für Blinde Klassen E und 1 bis 4 bis zu 116 € Klassen 5 bis 10 bis zu 272 €
  5. Schule für Sehbehinderte Klassen E und 1 bis 4 bis zu 51 € Klassen 5 bis 10 bis zu 150 €
  6. Schule für Gehörlose, Schule für Schwerhörige, Schule für Körperbehinderte, Schule für Sprachbehinderte Klassen E und 1 bis 4 bis zu 36 € Klassen 5 bis 10 bis zu 78 €.
(2)Für Sonderschulklassen, die in den Bildungsbereichen der Realschule, des Gymnasiums und der berufsbildenden Schulen geführt werden, gelten die entsprechenden Beträge dieser Schulformen. Die Beträge werden bei der Schule für Blinde auf den fünffachen, bei der Schule für Sehbehinderte auf den dreifachen Betrag festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.
(3)Für die Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schüler unterrichtet werden. § 5 (Fn 7 ) Weiterbildungskollegs Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt: 1. Abendrealschule bis zu 106 € - Vorkurs bis zu 38 € 2. Abendgymnasium bis zu 75 € - Vorkurs bis zu 38 € 3. Kolleg bis zu 105 € - Vorkurs bis zu 46 €. § 6 (Fn 7 ) Sonderfälle
(1)Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.
(2)Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 44 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
(3)Für die Teilnahme am Muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 17 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
  1. August 1982 in Kraft. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis ( Artikel 12 d. Gesetzes v.
  2. 2003 (GV. NRW. S. 254)) Wiederherstellung des Verordnungsrangs Die auf den Artikeln 4, 6, 8 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zusatz: Befristung von Vorschriften Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Zusatz: künftige Regelungen Zum
  3. August 2005 treten in Kraft: Artikel 13 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413) mit der Maßgabe, dass nach Wahl der Schule die Klassen 1 und 2 bereits vorher als Schuleingangsphase geführt werden können. In § 2 Nr. 1 wird die Angabe " Schulkindergarten bis zu 24 €," gestrichen. Fn 1 GV. NW. 1982 S. 166, geändert durch VO v.
  4. 1985 (GV. NW. S. 306),
  5. 1989 (GV. NW. S. 231); Artikel 10 d. Gesetzes v.
  6. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am
  7. August
  8. Fn 2 jetzt Neufassung vom
  9. 1982 (GV. NW. S. 165/SGV. NW. 223). Fn 3 SGV. NW.
  10. Fn 4 § 2 neugefasst Artikel 10 d. Gesetzes v.
  11. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am
  12. August
  13. Fn 5 § 3 neugefasst Artikel 10 d. Gesetzes v.
  14. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am
  15. August
  16. Fn 6 § 4 zuletzt geändert Artikel 10 d. Gesetzes v.
  17. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am
  18. August 2003.. Fn 7 §§ 5 und 6 neugefasst Artikel 10 d. Gesetzes v.
  19. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am
  20. August
  21. Fn 8 § 7 (alt § 9) umbenannt Artikel 10 d. Gesetzes v.
  22. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am
  23. August 2003.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.