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01.08.2020 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Lan

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021 Vom 21. Aug

§ 1

Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710),

Artikel 12

Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) und

§ 13Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29.

Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) sowie - des § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und des § 13 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830)

§ 1

Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und

Artikel 12Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4.

April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft: § 1

(1)Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2020/2021 (Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021) nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
(2)Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen. § 2 Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 26 und 27 der Studienplatzvergabeverordnung NRW vom
  1. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), die durch Verordnung vom
  2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655) geändert worden ist. § 3 Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe (Schwerpunkt Minden) stattfinden. § 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  3. August 2020 in Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten mit Wirkung vom
  4. August 2020 (GV. NRW. S. 770); geändert durch Verordnung vom
  5. Januar 2021 (GV. NRW. S. 47), in Kraft getreten mit Wirkung vom
  6. August
  7. Fn 2 Anlagen 1 bis 7 neu gefasst durch Verordnung vom
  8. Januar 2021 (GV. NRW. S. 47), in Kraft getreten mit Wirkung vom
  9. August 2020.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.