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01.08.2024 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Lan

01.08.2024 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2024/2025 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.08.2024 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.08.2024 Fassung Gültig ab 01.08.2024 7 Anlagen Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage 1) Anlage 1 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 2 (Anlage 2) Anlage 2 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 3 (Anlage 3) Anlage 3 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 4 (Anlage 4) Anlage 4 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 5 (Anlage 5) Anlage 5 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 6 (Anlage 6) Anlage 6 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 7 (Legende zu den Anlagen 1 bis 6) Legende zu den Anlagen 1 bis 6 (PDF) Nicht barrierefrei Änderungshistorie In Kraft getreten mit Wirkung vom

  1. August 2024 ( GV. NRW. S. 560 ); geändert durch Verordnung vom
  2. Dezember 2024 ( GV. NRW. 2025 S. 52 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
  3. August
  4. Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2024/2025 Fußnoten Anlagen 1 bis 6 neu gefasst durch Verordnung vom
  5. Dezember 2024 ( GV. NRW. 2025 S. 52 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
  6. August
  7. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  8. August 2024 Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom
  9. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  10. November 2021 ( GV. NRW. S. 1180 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom
  11. April 2019 vom
  12. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ) und Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom
  13. April 2019 ( GV. NRW. S. 830 ) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2024/2025, mithin für das Wintersemester 2024/2025 und für das Sommersemester 2025, nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2)Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 34 und 35 der Vergabeverordnung NRW vom
  1. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die zuletzt durch Verordnung vom
  2. Mai 2023 ( GV. NRW. S. 256 ) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe mit Schwerpunkt in Minden stattfinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  3. August 2024 in Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.