← Deutschland

01.08.2025 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Lan

01.08.2025 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2025/2026 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.08.2025 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 722 Ausfertigungsdatum 18.08.2025 Fassung Gültig ab 01.08.2025 Vollzitat Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2025/2026 vom

  1. August 2025 (GV. NRW. S. 722), die zuletzt durch Verordnung vom
  2. Januar 2026 (GV. NRW. S. 63) geändert worden ist 7 Anlagen Änderungshistorie Vollzitat Anlagen Anlage 1 (Anlage 1) Anlage 1 (PDF) Barrierefrei Anlage 2 (Anlage 2) Anlage 2 (PDF) Barrierefrei Anlage 3 (Anlage 3) Anlage 3 (PDF) Barrierefrei Anlage 4 (Anlage 4) Anlage 4 (PDF) Barrierefrei Anlage 5 (Anlage 5) Anlage 5 (PDF) Barrierefrei Anlage 6 (Anlage 6) Anlage 6 (PDF) Barrierefrei Anlage 7 (Legenden zu den Anlagen 1 bis 6) Legenden zu den Anlagen 1 bis 6 (PDF) Barrierefrei Änderungshistorie Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 722 In Kraft getreten mit Wirkung vom
  3. August
  4. Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 798 Geändert durch Verordnung vom
  5. September 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom
  6. August
  7. Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 63 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung
  8. Januar 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom
  9. August
  10. Vollzitat Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2025/2026 vom
  11. August 2025 (GV. NRW. S. 722), die zuletzt durch Verordnung vom
  12. Januar 2026 (GV. NRW. S. 63) geändert worden ist Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2025/2026 Vom
  13. August 2025 Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom
  14. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830, 831 ), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  15. November 2021 ( GV. NRW. S. 1180 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom
  16. April 2019 vom
  17. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ) und Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom
  18. April 2019 ( GV. NRW. S. 830, 835 ) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft: Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 798 Anlagen 1 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom
  19. September 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom
  20. August
  21. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 63 Anlagen 1 bis 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom
  22. Januar 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom
  23. August
  24. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2025/2026, mithin für das Wintersemester 2025/2026 und für das Sommersemester 2026, nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2)Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 34 und 35 der Vergabeverordnung NRW vom
  1. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die zuletzt durch Verordnung vom
  2. Mai 2023 ( GV. NRW. S. 256 ) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe mit Schwerpunkt in Minden stattfinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  3. August 2025 in Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.